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   BVerwG, 09.05.2022 - 3 B 13.22 (3 B 27.21)   

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https://dejure.org/2022,12564
BVerwG, 09.05.2022 - 3 B 13.22 (3 B 27.21) (https://dejure.org/2022,12564)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.2022 - 3 B 13.22 (3 B 27.21) (https://dejure.org/2022,12564)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 2022 - 3 B 13.22 (3 B 27.21) (https://dejure.org/2022,12564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge hinsichtlich Darlegung der für eine Fortführung des Verfahrens erforderlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2022 - 3 B 13.22
    Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2022 - 3 B 13.22
    Auch Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 ).
  • BVerwG, 02.08.2018 - 3 BN 1.18

    Anhörungsrüge; fehlende Entscheidungserheblichkeit eines übersehenen

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2022 - 3 B 13.22
    Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 3 BN 1.18 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 14.02.2022 - 3 B 27.21

    Anforderungen an die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2022 - 3 B 13.22
    Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 14. Februar 2022 - BVerwG 3 B 27.21 - werden zurückgewiesen.
  • BVerwG, 17.12.2020 - 3 C 22.20

    Darlegen der erforderlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2022 - 3 B 13.22
    Die schließlich erhobene Rüge, der Senat habe nicht ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichen dürfen, macht in der Sache nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern des gesetzlichen Richters geltend, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 3 C 22.20 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.01.2020 - 8 PKH 1.20

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung; Vorliegen einer verfassungswidrige

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2022 - 3 B 13.22
    Dabei kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits deshalb unstatthaft ist, weil der Gesetzgeber mit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung keine Anwendung mehr finden soll (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 PKH 1.20 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.10.2014 - 2 B 59.14

    Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2022 - 3 B 13.22
    Die Anhörungsrüge bietet auch kein Instrument dafür, die in der angegriffenen Entscheidung abgelehnte Rechtsauffassung erneut zur Prüfung zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 59.14 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 01.02.2024 - 2 C 20.23
    Dabei kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits deshalb unstatthaft ist, weil der Gesetzgeber mit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung keine Anwendung mehr finden soll (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 3 B 13.22 - juris Rn. 8 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.12.2023 - 2 VR 7.23
    Dementsprechend gewährleistet § 152a VwGO auch nicht eine wiederholte inhaltliche Überprüfung der Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 3 B 13.22 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23
    Dementsprechend gewährleistet § 152a VwGO auch nicht eine wiederholte inhaltliche Überprüfung der Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 3 B 13.22 - juris Rn. 4).
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