Rechtsprechung
   BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17 D   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,8767
BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17 D (https://dejure.org/2018,8767)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.2018 - 5 B 26.17 D (https://dejure.org/2018,8767)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D (https://dejure.org/2018,8767)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,8767) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Wolters Kluwer

    Verursachen einer überlangen Verfahrensdauer durch Zuwarten des Gerichts auf den Ausgang eines anderen Rechtsstreits über mehrere Jahre und Monate; Aussetzen des Ausgangsverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen Rechtsstreits über mehrere Jahre und die dadurch verursachte überlange Verfahrensdauer bei Widerspruch des Zuwartens durch die Verfahrensbeteiligten

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 94 VwGO
    Verwaltungsprozess- und Gerichtsverfassungsrecht: Zur Bedeutung von "förmlichen" Aussetzungen bei Entschädigungen wegen überlanger Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG | Unangemessene Verfahrensdauer; Sachlich gerechtfertigte Verzögerung; Gerichtlicher ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 94 VwGO
    Verwaltungsprozess- und Gerichtsverfassungsrecht: Zur Bedeutung von "förmlichen" Aussetzungen bei Entschädigungen wegen überlanger Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG | Unangemessene Verfahrensdauer; Sachlich gerechtfertigte Verzögerung; Gerichtlicher ...

  • rewis.io

    Unangemessene Verfahrensdauer bei Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198 Abs. 1 S. 1; VwGO § 94
    Verursachen einer überlangen Verfahrensdauer durch Zuwarten des Gerichts auf den Ausgang eines anderen Rechtsstreits über mehrere Jahre und Monate; Aussetzen des Ausgangsverfahrens

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen Rechtsstreits über mehrere Jahre und die dadurch verursachte überlange Verfahrensdauer bei Widerspruch des Zuwartens durch die Verfahrensbeteiligten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 94 VwGO
    Verwaltungsprozess- und Gerichtsverfassungsrecht: Zur Bedeutung von "förmlichen" Aussetzungen bei Entschädigungen wegen überlanger Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG | Unangemessene Verfahrensdauer; Sachlich gerechtfertigte Verzögerung; Gerichtlicher ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Frage, ob die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, vor allem auch zu prüfen ist, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 37 und vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 135 m.w.N.).

    Erweist sich eine solche Verfahrensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtung als vertretbar, kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155; Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8 und vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D - Rn. 5).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Frage, ob die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, vor allem auch zu prüfen ist, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 37 und vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 135 m.w.N.).

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 42 und vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 15, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17
    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 42 und vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17
    Erweist sich eine solche Verfahrensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtung als vertretbar, kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155; Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8 und vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D - Rn. 5).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17
    An der Klärungsbedürftigkeit einer gestellten Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder mithilfe der Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 und vom 17. März 2017 - 5 B 78.16 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.02.2018 - 5 B 13.17

    Faktische Aussetzung eines Parallelverfahrens und überlange Verfahrensdauer

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17
    Erweist sich eine solche Verfahrensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtung als vertretbar, kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155; Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8 und vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D - Rn. 5).
  • BVerwG, 11.08.2006 - 1 B 105.06

    Hinreichende Bezeichnung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei der

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17
    Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2006 - 1 B 105.06 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 Rn. 2 und vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.02.2017 - 5 B 12.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 75.16

    Beginn der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 S. 2 BUKG nach Beendigung des Umzuges

  • BVerwG, 17.03.2017 - 5 B 78.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei nicht abgeschlossenem

    Hierzu gehören auch die Zeiten vor Erhebung der Verzögerungsrüge (dazu unter c, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.04.2021 - 13 FEK 343/20 -, juris Rn. 44) sowie die Zeiträume, in denen das Ausgangsverfahren ausgesetzt oder ruhend gestellt war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6).

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen daher nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Die Gestaltungsfreiheit umfasst nach Auffassung des Senats daher auch die Befugnis, das Ausgangsverfahren mit Blick auf einen anderweitig anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, zeitweise - auch ohne ausdrückliche verfahrensrechtliche Anordnung - nicht zu betreiben, wenn sich diese Verfahrensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtung als vertretbar erweist (vgl. zur Situation einer "faktischen Aussetzung" BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155; Beschl. v. 12.03.2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 10.02.2017 - 13 D 36/16, juris Rn. 52).

    Ein derartiges Vorgehen führt jedoch nur dann nicht zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung, wenn - wie bereits ausgeführt - sich diese Vorgehensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtung als sachlich vertretbar erweist (BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Ob dies anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles und deshalb einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich (bereits ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6).

  • OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere

    Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist bzw. willkürlich erscheint (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Juli 2013 - 4 EntV 3/13 -, Rn. 39, juris; BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, Rn. 38, juris; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 43, juris; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21-37, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rn. 36, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2015 - 11 EK 8/14 -, Rn. 8, juris; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 5 B 26/17 D -, Rn. 6, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. September 2020 - 17 EK 2/20 -, Rn. 33, juris).
  • BVerwG, 22.01.2019 - 5 B 1.19

    Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens; Widerspruch gegen Aussetzung

    Des Weiteren hat der Senat bereits entschieden, dass diese Grundsätze für den Fall einer "förmlichen" Aussetzung entsprechend gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 6).

    In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, dass die Aussetzung des Verfahrens nicht schon deshalb unvertretbar ist, weil der Verfahrensbeteiligte, der die Verzögerungsrüge erhoben und danach den Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat, der Aussetzung des Verfahrens widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 6).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht