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   BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19 D   

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BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19 D (https://dejure.org/2020,7345)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.2020 - 5 B 22.19 D (https://dejure.org/2020,7345)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D (https://dejure.org/2020,7345)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz; Divergenzfähigkeit von Entscheidungen; Nichteinhaltung der Wartefrist des § 198 Abs. 5 ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz; Divergenzfähigkeit von Entscheidungen; Nichteinhaltung der Wartefrist des § 198 Abs. 5 ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz; Divergenzfähigkeit von Entscheidungen; Nichteinhaltung der Wartefrist des § 198 Abs. 5 ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (38)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19
    Im Übrigen hat der Senat (BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 18 und 20 sowie vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 103) im Einklang mit anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes (BFH, Beschluss vom 12. März 2013 - X S 12/13 (PKH) - BFH/NV 2013, 961 Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5 Rn. 19) bereits entschieden, dass es sich bei der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG um eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Entschädigungsklage handelt, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist und eine vor Fristablauf erhobene Klage nach Ablauf der Frist nicht zulässig wird.

    Das gilt insbesondere auch, soweit sie nachfolgend zu der von ihr konkret formulierten Frage ausführt, "[f]ür den konkreten Fall ergibt sich die Grundsatzbedeutung der Sache" auch aus der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5) und dies dahin verstanden wissen möchte, dass sie mit der aufgeworfenen Frage allgemein geklärt wissen möchte, ob aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts herzuleiten sei, dass die Nichteinhaltung der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Entschädigungsklage führe.

    "[d]ie Negierung der Erheblichkeit der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG zur Sachgerechtigkeit einer Übergangsfrist bei Anwendung des § 198 Abs. 5 S.1 GVG (s. Urt. v. 3.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R) betrifft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung",.

    b) Mit ihren Ausführungen zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - (SozR 4-1720 § 198 Nr. 5) kann die Beschwerde schon deshalb keine Divergenz begründen, weil Entscheidungen dieses Gerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht divergenzfähig sind.

  • BVerwG, 15.08.2019 - 5 B 11.19

    Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19
    Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorbringen des Klägers - dem Gebot des rechtlichen Gehörs entsprechend (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - 1 B 10.14 - juris Rn. 9 und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris Rn. 1, jeweils m.w.N.) - zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

    Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - 1 B 10.14 - juris Rn. 9 und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris Rn. 1, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 24.07.2014 - 1 B 10.14

    Bewertung der Gefahrensituation der Asylsuchenden in Italien hinsichtlich

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19
    Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorbringen des Klägers - dem Gebot des rechtlichen Gehörs entsprechend (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - 1 B 10.14 - juris Rn. 9 und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris Rn. 1, jeweils m.w.N.) - zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

    Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - 1 B 10.14 - juris Rn. 9 und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris Rn. 1, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 18.04.1983 - 9 B 2337.80

    Rechtsfolgen eines unterbliebenen Sachvortrags in der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19
    Erscheint hingegen in dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung keiner der Verfahrensbeteiligten oder - wie hier - lediglich einer von ihnen, der für seine Person auf den Sachvortrag verzichtet, muss der wesentliche Akteninhalt vorgetragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1983 - 9 B 2337.80 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5 S. 1 f.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - B 5 R 261/10 B - SGb 2012, 110 Rn. 4 ff. zu § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG sowie BFH, Beschluss vom 13. Mai 2011 - V B 60/10 - BFH/NV 2011, 1886 Rn. 10 zu § 92 Abs. 2 FGO).

    Vielmehr hätten in der Beschwerdebegründung besondere, sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergebende, zu Zweifeln Anlass bietende Umstände dargelegt werden müssen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass auch außerhalb der mündlichen Verhandlung keine vollständige Unterrichtung aller Richter über den Sach- und Streitstand stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1983 - 9 B 2337.80 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5 S. 3).

  • BVerfG, 16.10.2014 - 2 BvR 437/12

    Versehentliche Nichtbehandlung des Eilantrages eines Strafgefangenen gegen eine

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19
    "[z]ur Negierung einer wirksamen Verzögerungsrüge des Klägers zu den Verfahren 1 K 1297/12 und 348/13 vor dem 28.01.2015 durch das angefochtene Urteil sind die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung [...] zu den Entscheidungen BVerfG NJW 2016, 2018 ff (1 BvR 3164/13), 2 BvR 437/12 und 1 BvR 2965/10 gegeben",.

    a) Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde auf eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - (NJW 2016, 2018), 16. Oktober 2014 - 2 BvR 437/12 - (juris) und 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 - (NJW 2013, 3432) bezieht.

  • BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf effektiven

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19
    "[z]ur Negierung einer wirksamen Verzögerungsrüge des Klägers zu den Verfahren 1 K 1297/12 und 348/13 vor dem 28.01.2015 durch das angefochtene Urteil sind die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung [...] zu den Entscheidungen BVerfG NJW 2016, 2018 ff (1 BvR 3164/13), 2 BvR 437/12 und 1 BvR 2965/10 gegeben",.

    a) Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde auf eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - (NJW 2016, 2018), 16. Oktober 2014 - 2 BvR 437/12 - (juris) und 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 - (NJW 2013, 3432) bezieht.

  • BVerfG, 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10

    Überlange Dauer eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens verletzt Betroffenen in

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19
    "[z]ur Negierung einer wirksamen Verzögerungsrüge des Klägers zu den Verfahren 1 K 1297/12 und 348/13 vor dem 28.01.2015 durch das angefochtene Urteil sind die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung [...] zu den Entscheidungen BVerfG NJW 2016, 2018 ff (1 BvR 3164/13), 2 BvR 437/12 und 1 BvR 2965/10 gegeben",.

    a) Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde auf eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - (NJW 2016, 2018), 16. Oktober 2014 - 2 BvR 437/12 - (juris) und 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 - (NJW 2013, 3432) bezieht.

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19
    Im Übrigen hat der Senat (BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 18 und 20 sowie vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 103) im Einklang mit anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes (BFH, Beschluss vom 12. März 2013 - X S 12/13 (PKH) - BFH/NV 2013, 961 Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5 Rn. 19) bereits entschieden, dass es sich bei der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG um eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Entschädigungsklage handelt, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist und eine vor Fristablauf erhobene Klage nach Ablauf der Frist nicht zulässig wird.

    Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, inwieweit die Frage nach einer solchen vergangenheitsbezogenen Übergangsregelung, die die Beschwerde in den Entscheidungen des Senats vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - sowie vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - vermisst, auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch Grundsatzbedeutung haben kann, obwohl sie keine Zukunftsbedeutung mehr hat und auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen vorgebracht sind, in denen sie sich noch entscheidungserheblich stellt (vgl. BSG, Beschluss vom 8. März 2001 - B 11 AL 251/00 B - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19
    Im Übrigen hat der Senat (BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 18 und 20 sowie vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 103) im Einklang mit anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes (BFH, Beschluss vom 12. März 2013 - X S 12/13 (PKH) - BFH/NV 2013, 961 Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5 Rn. 19) bereits entschieden, dass es sich bei der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG um eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Entschädigungsklage handelt, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist und eine vor Fristablauf erhobene Klage nach Ablauf der Frist nicht zulässig wird.

    Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, inwieweit die Frage nach einer solchen vergangenheitsbezogenen Übergangsregelung, die die Beschwerde in den Entscheidungen des Senats vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - sowie vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - vermisst, auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch Grundsatzbedeutung haben kann, obwohl sie keine Zukunftsbedeutung mehr hat und auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen vorgebracht sind, in denen sie sich noch entscheidungserheblich stellt (vgl. BSG, Beschluss vom 8. März 2001 - B 11 AL 251/00 B - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 ER 614.90

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anspruch auf eine vorschriftsmäßige

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19
    Die verbale Behauptung der Willkür genügt nicht (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28 S. 2).
  • BSG, 25.01.2011 - B 5 R 261/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - mündliche Verhandlung - Darstellung des

  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

  • BVerwG, 17.11.2015 - 5 B 17.15

    Ausschluss des Erfüllungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG

  • BVerwG, 25.04.2014 - 8 B 87.13

    Anforderungen an die Erhebung von Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrügen im

  • BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 91.15

    Darlegung der vorschriftswidrigen Besetzung des Berufungsgerichts als

  • BVerwG, 26.02.2019 - 4 B 6.19

    Klärngsbedürftigkeit des Ansehens eines Vertagungsantrags als ein Antrag im Sinne

  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 B 2.18

    Rückübertragung einer Firma hinsichtlich Auskunftsanspruchs und

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

  • BVerwG, 15.04.2019 - 2 B 51.18

    Klage gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage eines verbeamteten

  • BVerwG, 22.12.2011 - 2 B 71.10

    Soldatenverhältnis; unterbliebene Einweisung in höhere Planstelle;

  • BFH, 13.05.2011 - V B 60/10

    Kein absoluter Revisionsgrund bei Durchführung eines Erörterungstermins durch den

  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

  • BVerwG, 25.06.2019 - 2 B 17.19

    Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis; Endgültiger

  • BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18

    Zulassungsgründe der Revision; Abweichung des angefochtenen Urteils von

  • BVerwG, 10.09.2018 - 5 B 20.18

    Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bei Eintritt der

  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und

  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

  • BVerwG, 05.03.2018 - 6 B 71.17

    Bewertung von Aufsichtsarbeiten; Bewertungsmaßstab des fachwissenschaftlichen

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die

  • BSG, 08.03.2001 - B 11 AL 251/00 B

    Grundsätzliche Bedeutung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 33.18

    Unterlassung der Feststellung der Verletzung der Dispositionsmaxime;

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BGH, 17.07.2014 - III ZR 228/13

    Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer: Prüfung der

  • BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 75.16

    Beginn der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 S. 2 BUKG nach Beendigung des Umzuges

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • BFH, 12.03.2013 - X S 12/13

    Keine Verkürzung der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG - Fristbeginn

  • BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 - hat keinen Erfolg.

    Wie der Senat in dem Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - (Rn. 20) ausgeführt hat, ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

    Der Senat hat den einzigen Satz, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Erheblichkeit des genannten Verfahrensmangels begründet hat, wörtlich in dem Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - (Rn. 22) zitiert und als nicht hinreichend substantiierte Behauptung gewertet.

    Der Senat hat den Tatbestandsberichtigungsantrag in dem Beschluss vom 12. März 2020 (- 5 B 22.19 D - Rn. 25) erwähnt und nicht, wie der Kläger meint, dennoch angenommen, dass die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil unbestritten geblieben seien.

    Ein Gehörsverstoß ist damit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Senat in seinem Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - (Rn. 8) auf das im Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts und mit § 75 VwGO stehende Vorbringen der Beschwerde eingegangen ist.

    Unbeschadet dessen hat der Senat in dem Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - (Rn. 9) die Grundsatzbedeutung der in Rede stehenden Frage des Klägers selbständig tragend ("Abgesehen davon ...") auch deswegen verneint, weil nicht dargelegt war, inwieweit die Frage nach einer solchen vergangenheitsbezogenen Übergangsregelung auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch Grundsatzbedeutung haben kann, obwohl sie keine Zukunftsbedeutung mehr hat und auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen vorgebracht sind, in denen sie sich noch entscheidungserheblich stellt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2020 - 4 N 14.20

    Beförderung; Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht; Erfordernis der

    Nach diesen Darlegungen liegt ein Verfahrensmangel nicht vor.Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - juris Rn. 20).

    Eine Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist in diesem Zusammenhang möglich (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - juris Rn. 24).

    Demgemäß prüft das Bundesverwaltungsgericht die Rüge vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt, ob die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Gericht auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - juris Rn. 24; siehe zu einer Besonderheit des Revisionsrechts das BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 38 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 4 N 24.20

    Richter; eigener Urlaubsantrag; elektronisches Programm; ZEUS;

    Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - juris Rn. 20).

    Eine Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist in diesem Zusammenhang möglich (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - juris Rn. 24).

    Demgemäß prüft das Bundesverwaltungsgericht die Rüge vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt, ob die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Gericht auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - juris Rn. 24; siehe zu einer Besonderheit des Revisionsrechts das BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 38 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2021 - 4 N 38.18

    Zur Zweckmäßigkeit des Ruhens des Verfahrens (§ 251 ZPO)

    Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - juris Rn. 20).
  • VGH Hessen, 10.12.2020 - 29 C 1493/17
    Eine vor Fristablauf erhobene Klage wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22/19 D -, juris Rn. 7 mit zahlreichen Nachweisen zu der insoweit einheitlichen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2022 - 4 N 64.20

    Mündliche Verhandlung - Befangenheitsantrag - Ablehnungsgesuch - Fortsetzung des

    Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2023 - 4 N 31.19

    Beamtenrechtliche Unfallfürsorge; Anerkennung einer akuten Belastungsreaktion als

    Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2023 - 4 N 94.22

    Einzelfall einer zulässigen Betreibensaufforderung nach rechtsanwaltlich

    Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 - 5 B 22.19 D - juris Rn. 20).
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