Rechtsprechung
   BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,1323
BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78 (https://dejure.org/1979,1323)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1979 - 2 B 38.78 (https://dejure.org/1979,1323)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 (https://dejure.org/1979,1323)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,1323) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) - Ermessen des Verordnungsgebers - Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte - Subjektive Zulassungsvoraussetzungen zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78
    Dieses Leitbild beansprucht Allgemeingültigkeit für die Vorbereitung auf alle juristischen Berufe, unabhängig davon, ob die Ausbildung im Beamtenverhältnis oder in einem rechtlich anders gestalteten Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird und welche Tätigkeit der vollausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten (vgl. dazu auch BVerfGE 46, 43 [BVerfG 05.10.1977 - 2 BvL 10/75] [52] zur Juristenausbildung unter dem Leitbild des den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats verpflichteten Juristen sowie BVerfGE 33, 44 [50] allgemein zur Bestimmung des Grundtyps des "Volljuristen" und seiner Ausbildung für die Befähigung zum Richteramt).

    Entscheidend fällt dabei ins Gewicht, daß die Befähigung zum Richteramt - die zugleich die Befähigung für die Beamtenlaufbahn für den höheren Verwaltungsdienst vermittelt (vgl. § 1 JAPO) - den Grundtyp des "Volljuristen" bestimmt (vgl. BVerfGE 33, 44 [50]) und § 34 Abs. 4 Nr. 1 JAPO eine Strafe betrifft, die bei einem Richter oder Beamten, selbst bei auf Lebenszeit berufenen, ohne Rücksicht auf Art und Umstände der Straftat die Beendigung des Richterverhältnisses oder des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes zur Folge hat (§ 24 Nr. 1 DRiG, Art. 46 Satz 1 Nr. 1 BayBG).

  • BVerwG, 26.01.1970 - VI C 32.64
    Auszug aus BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der juristische Vorbereitungsdienst eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt und der Zugang zu ihm somit dem Schutz dieser Grundrechtsnorm unterliegt (BVerwGE 6, 13; Urteil vom 26. Januar 1970 - BVerwG 6 C 32.64 - [Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 84 - LS -]).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber ebenso geklärt, daß die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte im Interesse einer geordneten Rechtspflege von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 1. Dezember 1958 - BVerwG 6 CB 200.58 -, vom 27. Juni 1960 - BVerwG 2 CB 127.59 -, Urteil vom 26. Januar 1970 - BVerwG 6 C 32.64 - [a.a.O.]).

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78
    Soweit er diese jedoch nicht in Anspruch genommen hat, ist die Zuständigkeit des Landesgesetz- und Verordnungsgebers gegeben (vgl. BVerfGE 34, 52 [58]).
  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78
    Dieses Leitbild beansprucht Allgemeingültigkeit für die Vorbereitung auf alle juristischen Berufe, unabhängig davon, ob die Ausbildung im Beamtenverhältnis oder in einem rechtlich anders gestalteten Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird und welche Tätigkeit der vollausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten (vgl. dazu auch BVerfGE 46, 43 [BVerfG 05.10.1977 - 2 BvL 10/75] [52] zur Juristenausbildung unter dem Leitbild des den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats verpflichteten Juristen sowie BVerfGE 33, 44 [50] allgemein zur Bestimmung des Grundtyps des "Volljuristen" und seiner Ausbildung für die Befähigung zum Richteramt).
  • BVerwG, 21.11.1957 - II C 45.56
    Auszug aus BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der juristische Vorbereitungsdienst eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt und der Zugang zu ihm somit dem Schutz dieser Grundrechtsnorm unterliegt (BVerwGE 6, 13; Urteil vom 26. Januar 1970 - BVerwG 6 C 32.64 - [Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 84 - LS -]).
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78
    Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte findet seine Grenzen in Vorschriften, die zum Schütze überragender Gemeinschaftsgüter subjektive Zulassungsvoraussetzungen aufstellen (vgl. Beschluß vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 9.77 - sowie BVerwGE 47, 330 [341 f.] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 01.12.1958 - VI CB 200.58

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision - Klärung von Rechtsfragen von

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber ebenso geklärt, daß die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte im Interesse einer geordneten Rechtspflege von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 1. Dezember 1958 - BVerwG 6 CB 200.58 -, vom 27. Juni 1960 - BVerwG 2 CB 127.59 -, Urteil vom 26. Januar 1970 - BVerwG 6 C 32.64 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 27.06.1960 - II CB 127.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber ebenso geklärt, daß die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte im Interesse einer geordneten Rechtspflege von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 1. Dezember 1958 - BVerwG 6 CB 200.58 -, vom 27. Juni 1960 - BVerwG 2 CB 127.59 -, Urteil vom 26. Januar 1970 - BVerwG 6 C 32.64 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 07.09.1978 - 2 B 9.77

    Ausbildungsabschnitt zwischen Erster und Zweiter Dienstprüfung für Lehrer als

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1979 - 2 B 38.78
    Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte findet seine Grenzen in Vorschriften, die zum Schütze überragender Gemeinschaftsgüter subjektive Zulassungsvoraussetzungen aufstellen (vgl. Beschluß vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 9.77 - sowie BVerwGE 47, 330 [341 f.] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78

    Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der

    Sie rechtfertigen es unter anderem, den Beamten zu entlassen, weil er nicht die erforderlichen Leistungen erbringt, auf nicht absehbare Zeit - etwa aus gesundheitlichen Gründen - an der Ablegung der Prüfung verhindert ist (Beschlüsse vom 4. Mai 1979 - BVerwG 2 B 3.79 -, vom 23. Juli 1980 - BVerwG 2 B 7.79 - und vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 2 B 84.79 -) oder aber - unabhängig von einem in Betracht kommenden Beamtenverhältnis - für den angestrebten Beruf, etwa wegen vorsätzlich begangener Straftat, ungeeignet erscheint (Beschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 2 B 38.78 - [Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1]).
  • OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02

    Aufnahme; Beamter; Eignung; Freiheitsstrafe; juristische Staatsprüfung;

    Wie sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1979 (- 2 B 38.78 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rspr. d. BVerwG, 238.5, § 5 DRiG, Nr. 1) ergebe, sei es auch im Hinblick auf den sich aus Art. 12 GG ergebenden Schutz des Zugangs zu einer Ausbildung gerechtfertigt, den Kläger als Bewerber, der wegen vorsätzlich begangener Tat zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, vom juristischen Vorbereitungsdienst auszuschließen.

    Diese Zielsetzung der Juristenausbildung und des Vorbereitungsdienstes, die in der bundesverfassungsgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als "Leitbild" bezeichnet wird, beansprucht Allgemeingültigkeit für die Vorbereitung auf alle juristischen Berufe, unabhängig davon, ob die Ausbildung im Beamtenverhältnis oder in einem rechtlich anders gestalteten Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird, welche Tätigkeit der vollausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75BVerfGE 46, 43, 53; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 238.5 § 5 DRiG Nr. 1).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der juristische Vorbereitungsdienst eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt und der Zugang zu ihm dem Schutz dieser Grundrechtsnorm unterliegt (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, BVerfGE 46, 43, 52 ff.; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1; von Münch/Kunigk (M.Gubelt), Grundgesetzkommentar, 5. Aufl., 2000, RdNr. 53 bis 56, jew.m.Nachw.).

    Denn eine fehlende Gewähr der jederzeitigen aktiven Verfassungstreue ist nicht vergleichbar mit einer mehrfachen Straftäterschaft, und die Frage der persönlichen Ungeeignetheit für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst ist - wie bereits vorstehend ausgeführt - unabhängig davon zu beurteilen, welche Tätigkeit der voll ausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5, § 5 DRiG Nr. 1, S. 3).

  • VG Minden, 22.02.2016 - 4 K 1153/15

    Neonaziparolen und Gewalt: Rechtsextremer Jura-Student darf nicht Anwalt werden

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rdn. 111; und vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, juris, Rdn. 39 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rdn. 105 im Hinblick auf die Berufung der Referendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf; BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977.

    13/3197, S. 99, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2-3.

  • VGH Bayern, 22.12.2022 - 3 B 21.2793

    Ablehnung eines Mitglieds der Partei "Der III. Weg" für den juristischen

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 111; BVerwG, B.v. 13.2.1979 - 2 B 38.78 - BeckRS 1979, 31264470).

    Dieser Zugang kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. BVerfG, U.v. 22.5.1975 a.a.O. Rn. 105; BVerwG, B.v. 13.2.1979 a.a.O.).

  • VG Minden, 12.06.2015 - 4 L 441/15

    Kein juristischer Vorbereitungsdienst bei zwei Verurteilungen in 10 Monaten

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rdn. 111; und vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, juris, Rdn. 39 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rdn. 105 im Hinblick auf die Berufung der Referendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf; BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, juris, Rdn. 39 ff, im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis.

    13/3197, S. 99, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2-3.

  • VGH Hessen, 01.06.2021 - 1 B 219/21

    Ablehnung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Verletzung

    Es bedarf keiner weitergehenden Begründung, dass der verfassungsrechtlich geschützte Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte aus zwingenden Gründe des Gemeinwohls von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, die in der Person des Bewerbers - hier die Würdigkeit - begründet liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 -, juris, Rn. 39 ff.; BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 105; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRiG Nr. 1, S. 2; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015 - 6 B 733/15 -, juris Rn. 22).

    Dieses Leitbild beansprucht Allgemeingültigkeit für die Vorbereitung auf alle juristischen Berufe, unabhängig davon, ob die Ausbildung im Beamtenverhältnis oder in einem rechtlich anders gestalteten Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird und welche Tätigkeit der vollausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken dafür gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1, S. 2).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 13. Februar 1979 (- 2 B 38.78 -, Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1, S. 2 f.) betont, dass die überragende Bedeutung, die dem Gemeinschaftsgut einer geordneten Rechtspflege zukommt, ihrer Natur nach zu der Forderung zwingt, zur Ausbildung für die Pflege dieses Rechtsguts nur Personen zuzulassen, denen nicht ein schwerer Verstoß gegen das Recht, das sie pflegen sollen, zum Vorwurf gemacht wird.

  • VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460

    Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris; B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris; BVerwG, B.v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.) Dieser Zugang kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, Satz 2, m.w.N.; BVerfG, B.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris im Hinblick auf die Berufung der Referendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf; BVerfG, B.v. 05.101977 - 2 BvL 10/75 -, juris, im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis).
  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.80

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Rechtsreferendars auf Übernahme als

    Der Vorbereitungsdienst für das Richteramt und für den höheren Verwaltungsdienst (§ 5 a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 [BGBl. I S. 713]) ist eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwGE 6, 13 [15];Beschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 2 B 38.78 - [Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1]; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [374 ff.]).

    Dies schließt nicht aus, daß zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter weitere subjektive Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt werden (vgl. § 34 Abs. 4 und 5 JAPO und hierzuBeschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 2 B 38.78 - [a.a.O.]).

  • VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449

    Keine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Mitgliedschaft in

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - juris; B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 - juris; BVerwG, B.v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.) Dieser Zugang kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.02.1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, Satz 2, m.w.N.; BVerfG, B.v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris im Hinblick auf die Berufung der Referendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf; BVerfG, B.v. 05.10.1977 - 2 BvL 10/75 -, juris, im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis).
  • VG Halle, 08.09.2021 - 5 B 349/21
    Es entspricht daher der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. VG Minden - Beschluss vom 12. Juni 2015 - 4 L 441/15 - juris mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 111; und vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - juris Rn. 39 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 - Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1 - nur Leitsatz bei juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher nur eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr als ausreichend angesehen, den Ausschluss von Bewerbern vom juristischen Vorbereitungsdienst bis zur Straftilgung der Strafe unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 - Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1 - nur Leitsatz bei juris).

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 16.80

    Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf

  • VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20

    Bekennendes Parteimitglied Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 6 B 1283/09

    Eignung Lehramtsanwärter Einstellung Vorbereitungsdienst Streitwert

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2023 - 6 B 943/22

    Entlassung eines Rechtsreferendars aus dem juristischen Vorbereitungsdienst wegen

  • VG Weimar, 05.11.2012 - 4 E 1343/12

    Nichteignung für den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund eines

  • VG Lüneburg, 04.09.2001 - 1 A 42/00

    Ausbildungsstätte; charakterliche Eignung; juristischer Vorbereitungsdienst;

  • BVerwG, 23.10.1981 - 2 B 48.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht