Deutsches Richtergesetz
| Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
| Zweiter Abschnitt - Befähigung zum Richteramt (§§ 5 - 7) |
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
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Rechtsprechung zu § 5 DRiG
382 Entscheidungen zu § 5 DRiG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2026 - 2 MB 8/26
Auslegung; Einstellungsvoraussetzungen; Erste und Zweite Juristische ...
- OVG Sachsen, 21.09.2026 - 2 B 264/26
Lehramt; Vorbereitungsdienst; Verfassungstreue
- VG Halle, 01.09.2026 - 5 B 212/26
Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
- VerfGH Thüringen, 26.11.2025 - VerfGH 9/25
Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im abstrakten Normenkontrollverfahren gegen ...
- VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299
Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund eines in Österreich ...
- VG Wiesbaden, 29.04.2025 - 7 L 819/25
Nachteilsausgleich im 2. Juristischen Staatsexamen
- VG Ansbach, 04.03.2020 - AN 16 K 19.01692
Keine Verbeamtung in den höheren Dienst als Diplom-Jurist/Juristin
- VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 2502/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe ...
- BVerwG, 05.02.2026 - 2 C 4.25
Versorgungsrechtliche Berücksichtigung der einstufigen Juristenausbildung in ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 15.01.2025 - 2 LC 141/24
Versorgung der Beamten und Richter, Urteil vom 15.01.2025, 2 LC 141/24 - ...
- OVG Bremen, 15.01.2025 - 2 LC 141/24
Querverweise
Auf § 5 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)