Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Zweiter Abschnitt - Befähigung zum Richteramt (§§ 5 - 7) |
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
Rechtsprechung zu § 5 DRiG
331 Entscheidungen zu § 5 DRiG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 22.12.2022 - 3 B 21.2793
Juristischer Vorbereitungsdienst, Partei "Der III. Weg", Parteimitglied und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund ...
- VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449
Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst, abgelehnt, Ungeeignetheit ...
- VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460
- VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß
- BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 31.07.2012 - 6 B 20.12
Revisionszulassung; universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; Erste juristische ...
- BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2012 - 9 S 2003/11
Bestehensanforderungen für die Universitätsprüfung der Ersten juristischen ...
- BVerwG, 31.07.2012 - 6 B 20.12
Querverweise
Auf § 5 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)