Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Zweiter Abschnitt - Befähigung zum Richteramt (§§ 5 - 7) |
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
Rechtsprechung zu § 5 DRiG
354 Entscheidungen zu § 5 DRiG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 04.03.2020 - AN 16 K 19.01692
Keine Verbeamtung in den höheren Dienst als Diplom-Jurist/Juristin
- VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20
Bekennendes Parteimitglied Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst - ...
- VGH Hessen, 01.06.2021 - 1 B 219/21
Ablehnung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Verletzung ...
- VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299
Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund eines in Österreich ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
Erstes Juristisches Staatsexamen; Voraussetzungen der Zulassung zur mündlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2023 - 6 B 943/22
Entlassung eines Rechtsreferendars aus dem juristischen Vorbereitungsdienst wegen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 14 B 435/20
- BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen; ...
Querverweise
Auf § 5 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)