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Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Zweiter Abschnitt - Befähigung zum Richteramt (§§ 5 - 7)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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§ 5
Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

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Rechtsprechung zu § 5 DRiG

382 Entscheidungen zu § 5 DRiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 5 DRiG verweisen folgende Vorschriften:

    Deutsches Richtergesetz (DRiG) 
      Richteramt in Bund und Ländern
        Befähigung zum Richteramt
          § 6 (Anerkennung von Prüfungen)
        Richterverhältnis
          § 9 (Voraussetzungen für die Berufungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        Überleitung von Rechtsverhältnissen
          § 112 (Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise)
          § 112a (Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst)
        Schlußvorschriften
          § 122 (Staatsanwälte)
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