Deutsches Richtergesetz
Vierter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 85 - 126) |
Zweiter Abschnitt - Überleitung von Rechtsverhältnissen (§§ 105 - 118) |
(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als erste Staatsprüfung nach § 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjetunion verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der ersten Staatsprüfung gleichwertig sind.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen | 06.12.2011 |
prüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst § 113- § 118 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 112 DRiG
31 Entscheidungen zu § 112 DRiG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.12.2016 - XII ZB 346/15
Betreuervergütung: Erwerb besonderer Kenntnisse durch eine in der Sowjetunion ...
- BGH, 17.06.2020 - XII ZB 350/18
Beschwer eines Vereinsbetreuers durch Festsetzung der Betreuervergütung; ...
- LG Kassel, 22.08.2017 - 3 T 617/15
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.02.2018 - XII ZB 452/17
Zur Frage, ob die im Rahmen eines Studiums erworbenen Kenntnisse einer ...
- BGH, 28.02.2018 - XII ZB 452/17
- BSG, 26.05.2015 - B 13 R 179/15 B
Befugnis zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht iS von § 73 Abs 4 SGG - ...
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- BVerwG, 16.10.1969 - I C 71.67
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