Deutsches Richtergesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 85 - 126)   
   Zweiter Abschnitt - Überleitung von Rechtsverhältnissen (§§ 105 - 118)   
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§ 109
Befähigung zum Richteramt

Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.

Rechtsprechung zu § 109 DRiG

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