Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Zweiter Abschnitt - Befähigung zum Richteramt (§§ 5 - 7) |
(1) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat. 2Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen.
(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat, ist im Bund und in jedem deutschen Land zum Richteramt befähigt.
Rechtsprechung zu § 6 DRiG
26 Entscheidungen zu § 6 DRiG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 49.11
Abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet; Ostbesoldung; Besoldungsangleichung; ...
- BVerwG, 30.03.2000 - 6 B 8.00
Mehrdeutige Einzelbewertung; Klarstellung durch den Prüfer im gerichtlichen ...
- BVerwG, 16.12.1977 - 7 C 13.75
Übernahme in Vorbereitungsdienst - Wechsel des Ausbildungslandes
- BFH, 14.09.1999 - VII B 32/99
Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach Studium in der DDR
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2012 - 9 S 1904/11
Verleihung des Hochschulgrades "Diplomjurist" nach bestandener Erster ...
- VGH Bayern, 17.12.1976 - 332 III 75
- BVerwG, 17.11.1975 - VII B 36.73
Zulassung zur zweiten Wiederholung nach vorangegangener Prüfungen in einem ...
- BGH, 26.03.2001 - NotZ 26/00
Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle
- BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00
Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle
- VG Leipzig, 23.08.1996 - 4 K 858/95
Anerkennung eines Hochschulstudiums; Förmliche Anerkennung des Diplomabschlusses ...
Querverweise
Auf § 6 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richteramt in Bund und Ländern
- Richterverhältnis
- § 9 (Voraussetzungen für die Berufungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- Schlußvorschriften
- § 122 (Staatsanwälte)