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Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Zweiter Abschnitt - Befähigung zum Richteramt (§§ 5 - 7)   
Gliederung
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§ 6
Anerkennung von Prüfungen

(1) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat. 2Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen.

(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat, ist im Bund und in jedem deutschen Land zum Richteramt befähigt.

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Rechtsprechung zu § 6 DRiG

25 Entscheidungen zu § 6 DRiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 DRiG verweisen folgende Vorschriften:

    Deutsches Richtergesetz (DRiG) 
      Richteramt in Bund und Ländern
        Richterverhältnis
          § 9 (Voraussetzungen für die Berufungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        Schlußvorschriften
          § 122 (Staatsanwälte)
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