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Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Zweiter Abschnitt - Befähigung zum Richteramt (§§ 5 - 7)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ DRiG (https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DRiG
__paste_bez__ __paste_norm__ Deutsches Richtergesetz (https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Deutsches Richtergesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Universitätsprofessoren

Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.

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Rechtsprechung zu § 7 DRiG

21 Entscheidungen zu § 7 DRiG in unserer Datenbank:

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Alle 21 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 7 DRiG verweisen folgende Vorschriften:

    Deutsches Richtergesetz (DRiG) 
      Richteramt in Bund und Ländern
        Richterverhältnis
          § 9 (Voraussetzungen für die Berufungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        Schlußvorschriften
          § 122 (Staatsanwälte)
Was ist das?

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