Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Dritter Abschnitt - Richterverhältnis (§§ 8 - 24)   
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§ 8
Rechtsformen des Richterdienstes

Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.

Rechtsprechung zu § 8 DRiG

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Auf § 8 DRiG verweisen folgende Vorschriften:

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