Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Dritter Abschnitt - Richterverhältnis (§§ 8 - 24) |
(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ...", "Direktor des ...", "Vizepräsident des ...", "Präsident des ...").
(2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...").
(3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt".
Rechtsprechung zu § 19a DRiG
28 Entscheidungen zu § 19a DRiG in unserer Datenbank:
- KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17
Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer ...
- VGH Bayern, 27.09.2021 - 6 CE 21.2082
Konkurrenteneilverfahren um das Amt des Präsidenten des Bundesfinanzhofs
- KG, 30.06.2023 - 3 ORs 37/23
Kommissarische Besetzung einer kleinen Strafkammer bei sog. Ersatzerprobung
- OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18
Bürgermeister; Hauptverwaltungsbeamter; Inkompatibilität; Interessenkollision; ...
- VGH Bayern, 01.02.2022 - 6 CE 21.2705
Besetzung der Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhof
- BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72
Richteramtsbezeichnungen
- VGH Bayern, 27.06.2013 - 3 B 12.883
Notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes
- VG Berlin, 29.11.1991 - 5 A 10.91
Übernahme eines Militärrichters der ehemaligen DDR in den Richterdienst des ...
- BSG, 07.01.1999 - B 9 VG 8/98 B
Ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Senates
- VG Bremen, 03.03.2016 - 7 V 483/16
Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Personalratswahl am 09.03.2016 - ...