Deutsches Richtergesetz
| Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
| Dritter Abschnitt - Richterverhältnis (§§ 8 - 24) |
(1) 1Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen. 2Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auftrags.
(2) Für die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 16 DRiG
10 Entscheidungen zu § 16 DRiG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2026 - 6 S 142.26 Corona
- OVG 6 S, 02.09.2026 - 6 S 142/26
Krankentransport-Genehmigung widerrufen: Zwei Fahrten genügen
- OVG Hamburg, 09.06.2023 - 5 Bs 52/23
Zum Anspruch einer Proberichterin auf Verkürzung ihrer Probezeit durch Anrechnung ...
- VG Magdeburg, 29.03.2010 - 5 B 360/09
Öffentliches Dienstrecht; Ernennung zum Richter kraft Auftrags
- BGH, 13.11.2002 - RiZ(R) 3/01
Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags; Ernennung zum Richter auf ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2012 - 1 L 30/12
Erfolgloses beamtenrechtliches Beförderungsbegehren eines Richters kraft Auftrags
- VG Kassel, 31.01.2001 - 1 G 2648/00
Ernennung eines Richters; Auswahlverfahren; Erledigung der Hauptsache; zur ...
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- BVerwG, 29.03.1993 - 6 P 19.91
Ernennung von Beamten des Deutschen Patentamtes zu Richtern - Richter kraft ...
- BFH, 22.08.1968 - IV R 199/66
FG - Ordnungsgemäße Besetzung - Richter - Mitwirkung kraft Auftrag - ...