Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Dritter Abschnitt - Richterverhältnis (§§ 8 - 24) |
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__paste_bez____paste_norm__ Deutsches Richtergesetz (https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html)
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Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
§ 8Rechtsformen des Richterdienstes
§ 9Voraussetzungen für die Berufungen
§ 10Ernennung auf Lebenszeit
§ 11Ernennung auf Zeit
§ 12Ernennung auf Probe
§ 13Verwendung eines Richters auf Probe
§ 14Ernennung zum Richter kraft Auftrags
§ 15Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
§ 16Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
§ 17Ernennung durch Urkunde
§ 17aNiederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
§ 18Nichtigkeit der Ernennung
§ 19Rücknahme der Ernennung
§ 19aAmtsbezeichnungen
§ 20Allgemeines Dienstalter
§ 21Entlassung aus dem Dienstverhältnis
§ 22Entlassung eines Richters auf Probe
§ 23Entlassung eines Richters kraft Auftrags
§ 24Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
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