Deutsches Richtergesetz
| Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
| Dritter Abschnitt - Richterverhältnis (§§ 8 - 24) |
(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.
(2) 1Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten
2Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.
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Rechtsprechung zu § 10 DRiG
65 Entscheidungen zu § 10 DRiG in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 09.06.2023 - 5 Bs 52/23
Zum Anspruch einer Proberichterin auf Verkürzung ihrer Probezeit durch Anrechnung ...
- VG Potsdam, 03.08.2018 - 11 L 555/18
Recht der Richter
- VG Gera, 06.05.2026 - 1 K 731/24
- VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23
Richterbesoldung in Hessen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2019 - 1 B 1051/19
Richter auf Probe; ernennungsreif; Verplanung; Verplanungsbewerber; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 02.08.2019 - 12 L 640/19
Planstelle Planrichter Proberichter Ausschreibung Planstellenausschreibung ...
- VG Gelsenkirchen, 02.08.2019 - 12 L 640/19
- VG Gießen, 25.11.2022 - 5 K 3897/21
Festsetzung von Versorgungsbezügen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2020 - 1 A 438/18
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Gegenvorschlag des Präsidialrates im ...
Querverweise
Auf § 10 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- Schlußvorschriften
- § 122 (Staatsanwälte)