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Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Sechster Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 44 - 45a)   
Gliederung
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§ 45a
Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".

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Rechtsprechung zu § 45a DRiG

8 Entscheidungen zu § 45a DRiG in unserer Datenbank:

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