Deutsches Richtergesetz
| Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
| Sechster Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 44 - 45a) |
Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".
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Rechtsprechung zu § 45a DRiG
8 Entscheidungen zu § 45a DRiG in unserer Datenbank:
- VG Darmstadt, 30.10.2025 - 1 K 2792/24
Erfolglose Klage einer Kopftuch tragenden Bewerberin um ein Richteramt
- VG Kassel, 13.09.2021 - 1 K 1356/20
Zeitgutschrift für Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin in der ...
- OLG Hamm, 05.11.2020 - 1 Ws 438/20
Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; Beschleunigungsgebot; wichtiger Grund; ...
- OLG Köln, 17.11.2008 - 2 Wx 48/08
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Beschwerdeverfahren nach § 335 HGB
- OLG Köln, 11.01.2005 - 8 Ss 460/04
Rechtsfolgen der Verletzung des richterlichen Beratungsgeheimnisses; Offenbarung ...
- BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit; ...
- BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
Unterschrift des ehrenamtlichen Richters bei Urteilen im berufsgerichtlichen ...
- BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97
Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit