Deutsches Richtergesetz

   Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 46 - 48d)   
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Textdarstellung

  

§ 46
Geltung des Bundesbeamtenrechts

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Rechtsprechung zu § 46 DRiG

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