Deutsches Richtergesetz
| Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 46 - 48d) |
1In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist. 2Nichtständige ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. 3Der Beamte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die Richter werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
personalausschuss in Angelegenheiten der Richter § 48Eintritt in den Ruhestand § 48aTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen § 48bBeurlaubung aus Arbeitsmarktgründen § 48cTeilzeitbeschäftigung § 48dTeilzeit-
beschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
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Rechtsprechung zu § 47 DRiG
Entscheidung zu § 47 DRiG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 15.05.2006 - 15 BV 03.3368
Besoldung und Versorgung