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Deutsches Richtergesetz

   Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 46 - 48d)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Deutsches Richtergesetz
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§ 48c
Teilzeitbeschäftigung

Einem Richter ist nach einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf drei Viertel des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

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Rechtsprechung zu § 48c DRiG

Entscheidung zu § 48c DRiG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 48c DRiG verweisen folgende Vorschriften:

    Deutsches Richtergesetz (DRiG) 
      Richter im Bundesdienst
        Allgemeine Vorschriften
          § 48d (Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen)
        Dienstgericht des Bundes
          § 62 (Zuständigkeit des Dienstgerichts)
Was ist das?

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