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Deutsches Richtergesetz
| Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 46 - 48d) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Deutsches Richtergesetz (https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html)
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Einem Richter ist nach einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf drei Viertel des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.
§ 46Geltung des Bundesbeamtenrechts
§ 47Bundes-
personalausschuss in Angelegenheiten der Richter § 48Eintritt in den Ruhestand § 48aTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen § 48bBeurlaubung aus Arbeitsmarktgründen § 48cTeilzeitbeschäftigung § 48dTeilzeit-
beschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
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personalausschuss in Angelegenheiten der Richter § 48Eintritt in den Ruhestand § 48aTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen § 48bBeurlaubung aus Arbeitsmarktgründen § 48cTeilzeitbeschäftigung § 48dTeilzeit-
beschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
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Rechtsprechung zu § 48c DRiG
Entscheidung zu § 48c DRiG in unserer Datenbank:
- VG Minden, 29.06.2004 - 10 K 1109/04
Gewährung einer Elternzeit mit Halbtagsbeschäftigung für eine Soldatin; ...