Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Deutsches Richtergesetz
| Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 46 - 48d) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Deutsches Richtergesetz (https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 46Geltung des Bundesbeamtenrechts
§ 47Bundes-
personalausschuss in Angelegenheiten der Richter § 48Eintritt in den Ruhestand § 48aTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen § 48bBeurlaubung aus Arbeitsmarktgründen § 48cTeilzeitbeschäftigung § 48dTeilzeit-
beschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Neu Gesamtansicht
personalausschuss in Angelegenheiten der Richter § 48Eintritt in den Ruhestand § 48aTeilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen § 48bBeurlaubung aus Arbeitsmarktgründen § 48cTeilzeitbeschäftigung § 48dTeilzeit-
beschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.