Deutsches Richtergesetz
| Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
| Sechster Abschnitt - Ehrenamtliche Richter (§§ 44 - 45a) |
(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer
| 1. | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder | |
| 2. | wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist. |
(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
Vorschrift eingefügt durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
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Rechtsprechung zu § 44a DRiG
2 Entscheidungen zu § 44a DRiG in unserer Datenbank:
- VG München, 05.02.2020 - M 5 K 18.257
Klage auf Berufung zu ehrenamtlichen Richter am LAG
- VG Magdeburg, 23.03.2016 - 9 A 184/15
Beschluss der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter am ...
Querverweise
Auf § 44a DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richteramt in Bund und Ländern
- Ehrenamtliche Richter
- § 44b (Abberufung von ehrenamtlichen Richtern)