Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Dritter Abschnitt - Richterverhältnis (§§ 8 - 24) |
(1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden.
(2) 1Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. 2Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
Rechtsprechung zu § 12 DRiG
79 Entscheidungen zu § 12 DRiG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 - 4 S 1978/23
Öffentliches Dienstrecht: Bewerbungsverfahrensanspruch; Einengung des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2019 - 1 B 1051/19
Richter auf Probe; ernennungsreif; Verplanung; Verplanungsbewerber; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 02.08.2019 - 12 L 640/19
Planstelle Planrichter Proberichter Ausschreibung Planstellenausschreibung ...
- VG Gelsenkirchen, 02.08.2019 - 12 L 640/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2018 - 4 S 30.18
Laufbahnordnung für Richter; Konkurrenz eines Richters auf Probe mit Richtern auf ...
- VG Magdeburg, 10.07.2020 - 5 B 187/20
Zuweisung eines Proberichters an andere Gerichtsbarkeit nach 4-jähriger Probezeit
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 M 92/20
Verwendung eines Proberichters beim Gericht - Hinwirken auf Ernennung auf ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 M 92/20
- OVG Hamburg, 09.06.2023 - 5 Bs 52/23
Zum Anspruch einer Proberichterin auf Verkürzung ihrer Probezeit durch Anrechnung ...
- OLG Saarbrücken, 20.07.2022 - 5 W 8/22
Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage; Zur Entscheidung berufene Zivilkammer; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2020 - 1 B 1710/19
Richter auf Probe ernennungsreif Verplanung Versetzungsbewerber Bezirksintern ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - 1 A 1116/17