Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Dritter Abschnitt - Richterverhältnis (§§ 8 - 24) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Deutsches Richtergesetz (https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html)
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§ 8Rechtsformen des Richterdienstes
§ 9Voraussetzungen für die Berufungen
§ 10Ernennung auf Lebenszeit
§ 11Ernennung auf Zeit
§ 12Ernennung auf Probe
§ 13Verwendung eines Richters auf Probe
§ 14Ernennung zum Richter kraft Auftrags
§ 15Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
§ 16Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
§ 17Ernennung durch Urkunde
§ 17aNiederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
§ 18Nichtigkeit der Ernennung
§ 19Rücknahme der Ernennung
§ 19aAmtsbezeichnungen
§ 20Allgemeines Dienstalter
§ 21Entlassung aus dem Dienstverhältnis
§ 22Entlassung eines Richters auf Probe
§ 23Entlassung eines Richters kraft Auftrags
§ 24Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
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Rechtsprechung zu § 23 DRiG
5 Entscheidungen zu § 23 DRiG in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 29.03.2010 - 5 B 360/09
Öffentliches Dienstrecht; Ernennung zum Richter kraft Auftrags
- BGH, 13.11.2002 - RiZ(R) 3/01
Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags; Ernennung zum Richter auf ...
- BFH, 22.08.1968 - IV R 199/66
FG - Ordnungsgemäße Besetzung - Richter - Mitwirkung kraft Auftrag - ...
- StGH Hessen, 19.05.1976 - P.St. 757
Richterwahl in Hessen - Mitwirkung des Richterwahlausschusses verfassungsgemäß
- BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74
Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die ...