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Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Dritter Abschnitt - Richterverhältnis (§§ 8 - 24)   
Gliederung
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§ 15
Wirkungen auf das Beamtenverhältnis

(1) 1Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. 2Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. 3Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.

(2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.

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Rechtsprechung zu § 15 DRiG

14 Entscheidungen zu § 15 DRiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15 DRiG verweisen folgende Vorschriften:

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