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   OVG Berlin, 12.05.2003 - 4 E 11.03   

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https://dejure.org/2003,24746
OVG Berlin, 12.05.2003 - 4 E 11.03 (https://dejure.org/2003,24746)
OVG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2003 - 4 E 11.03 (https://dejure.org/2003,24746)
OVG Berlin, Entscheidung vom 12. Mai 2003 - 4 E 11.03 (https://dejure.org/2003,24746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters bei dem Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin; Dienstkraft auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses

  • Judicialis

    PersVG § 1 Abs. 1; ; PersVG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; PersVG § 92 Abs. 2 Satz 2; ; PersVG § 92 Abs. 2 Satz 4; ; ArbGG § 21 Abs. 5; ; ArbGG § 21 Abs. 5 Satz 1; ; DRiG § 15 Abs. 1 Satz 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

    Auszug aus OVG Berlin, 12.05.2003 - 4 E 11.03
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (GmS OGB in BVerwGE 77, 370 [376], u.a. BVerwG ZfPR 1993, 151) ist Dienstkraft in diesem Sinne nur derjenige, der persönlich (u.a.) auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige Einrichtung eingegliedert ist und wer durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet.
  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92

    Personalvertretungsrecht - Lehrgangsteilnehmer als Dienstkräfte - Staatlich

    Auszug aus OVG Berlin, 12.05.2003 - 4 E 11.03
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (GmS OGB in BVerwGE 77, 370 [376], u.a. BVerwG ZfPR 1993, 151) ist Dienstkraft in diesem Sinne nur derjenige, der persönlich (u.a.) auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige Einrichtung eingegliedert ist und wer durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet.
  • VGH Bayern, 26.02.2015 - 17 S 15.451

    Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters in

    Auf Grund seines Eintritts in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit (Blockmodell) ist die Voraussetzung nach Art. 82 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 1 BayPVG, wonach ehrenamtliche Beisitzer Beschäftigte des Freistaats Bayern oder einer sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein müssen, zum 1. Juni 2013 entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2001 - 17 P 01.638 - VGHE BY 55, 31 zum Ausscheiden aus dem Personalrat mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit wegen des Verlusts der Beschäftigteneigenschaft; BVerwG, B.v. 15.5.2002 - 6 P 18.01 - PersR 2002, 438 m.w.N. für das NWPersVG zum Verlust der Wahlberechtigung mit Eintritt in die Freistellungsphase nach dem Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.5.2003 - 4 E 11.03 - juris Rn. 5 zum Verlust der Dienstkrafteigenschaft im Sinne des BInPersVG).
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