Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen.
(2) 1Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,
2Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
(4) 1Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höheren Rechtszug. 2Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden.
(5) 1Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. 2Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. 3Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. 4Die Entscheidung ist unanfechtbar. 5Die nach Satz 2 zuständige Kammer kann anordnen, daß der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.
(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zulässig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes | 26.03.2008 | |
| 01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
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Rechtsprechung zu § 21 ArbGG
50 Entscheidungen zu § 21 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 18.06.2025 - 2 AZR 228/23
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung
- BAG, 15.05.2012 - 7 AZN 423/12
Berufung zum ehrenamtlichen Richter - keine Überprüfung von Verfahrensmängeln ...
- OVG Bremen, 10.01.2020 - 6 F 7/20
Entbindung ehrenamtlicher Beisitzer der Personalvertretungskammer, Ausscheiden ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2026 - 16 F 50/25
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.04.2010 - 6 SHa-EhRi 7006/10
Amtsentbindungsverfahren - ehrenamtlicher Richter - Arbeitnehmerstatus
- LAG Hamm, 24.02.1993 - 8 AR 26/92
Amtsenthebung; Amtentbindung; Streitwert; Gegenstandswert
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 04.08.1992 - 8 AR 26/92
Amtsenthebung; Ehrenamtliche Richter; Politische Betätigung eines Richters
- LAG Hamm, 26.11.1992 - 8 AR 26/92
Entbindung eines ehrenamtlichen Richters; Amtentbindungsgrund; Ehrenamtlicher ...
- LAG Hamm, 04.08.1992 - 8 AR 26/92
- BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08
Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2008 - 1 SHa 47/07
Amtsenthebung eines Ehrenamtlichen Richters wegen Teilnahme an ...
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2008 - 1 SHa 47/07
Querverweise
Auf § 21 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)