Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.
(2) 1Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als ehrenamtliche Richter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 2Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln und wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
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Rechtsprechung zu § 23 ArbGG
19 Entscheidungen zu § 23 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Bremen, 22.09.1995 - AR 26/95
Zur Frage einer ehrenamtlichen Richtertätigkeit einer Jurastudentin
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim Bundesarbeitsgericht von der ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03
Amtsentbindungsverfahren - Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim ...
- BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03
- LAG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 SHa 34/14
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - Lagerwechsel
- BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62
Hausgehilfinnenverband
- LAG Hamburg, 06.06.1994 - 7 Sa 23/93
Honorarklage eines Rechtsanwalts; Zuständigkeit des Arbeitsgerichts; ...
- LAG Hessen, 02.12.2010 - 5 TaBV 115/10
Vereinbarung einer Vertragsstrafenabrede bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten ...
- BAG, 06.07.1956 - 1 AZB 18/55
Tarifvertragsrecht: Begriff der Gewerkschaft
- BVerwG, 29.02.2012 - 6 PB 22.11
Besetzung des Gerichts; Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters trotz ...
- LAG Baden-Württemberg, 17.06.2013 - 1 SHa 17/13
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - gleichzeitige Funktion als ...
Querverweise
Auf § 23 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)