Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber können auch berufen werden
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Rechtsprechung zu § 22 ArbGG
34 Entscheidungen zu § 22 ArbGG in unserer Datenbank:
- VG München, 05.02.2020 - M 5 K 18.257
Klage auf Berufung zu ehrenamtlichen Richter am LAG
- LAG Baden-Württemberg, 17.06.2013 - 1 SHa 17/13
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - gleichzeitige Funktion als ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2013 - 5 P 13/12
Entbindung von dem Amt als ehrenamtlicher Richter
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.04.2010 - 6 SHa-EhRi 7006/10
Amtsentbindungsverfahren - ehrenamtlicher Richter - Arbeitnehmerstatus
- LAG Thüringen, 08.01.2020 - 4 SHa 6/19
Ehrenamtlicher Richter - Gleichstellungsbeauftragter - Berufungsvoraussetzungen
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim Bundesarbeitsgericht von der ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03
Amtsentbindungsverfahren - Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim ...
- BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03
- LAG Bremen, 25.04.1997 - AR 22/96
Gleichzeitige Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters auf Arbeitgeber- und ...
- LAG Hamm, 20.12.1990 - 8 AR 21/90
Berufung zum ehrenamtlichen Richter; Personalleiter; Einstellungsbefugnis
- LAG Hamm, 13.06.1991 - 8 AR 8/91
Ehrenamtlicher Richter; Berufungsvoraussetzung; Richteramt; Entbindung vom ...
Querverweise
Auf § 22 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)