Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
1Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungsgeld festsetzen. 2Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu hören. 3Die Entscheidung ist endgültig.
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Rechtsprechung zu § 28 ArbGG
5 Entscheidungen zu § 28 ArbGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08
Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue
- BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79
Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bei einer Schulung für ehrenamtliche ...
- LAG Düsseldorf, 26.03.1992 - 7 Ta 20/92
Arbeitsgerichtsverfahren: Beschwerdeentscheidung - Streitwert
- LAG Hamburg, 19.03.1991 - 6 SHa 21/90
- LAG Hessen, 18.03.1982 - 3 Ta 206/81