Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) 1Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. 2Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. 3Vor Bestimmung der Zahl der Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Verbände zu hören.
(2) 1Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. 2Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. 3Die Rechtsverordnungen auf Grund der Sätze 1 und 2 treffen Regelungen zum Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind und sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. 4§ 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2019 | Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften | 30.11.2019 | |
| 01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 17 ArbGG
14 Entscheidungen zu § 17 ArbGG in unserer Datenbank:
- BFH, 07.11.2013 - X K 13/12
Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens
- LAG Düsseldorf, 19.01.2024 - 6 Sa 763/22
Berechnung der Höhe einer Betriebsrenten für DRK Schwestern; Anwendung der ...
- BVerwG, 24.04.1970 - IV C 17.68
Besetzung eines Gerichts - Ernennung eines Richters - Abfindungszahlungen auf ...
- ArbG Berlin, 28.06.2006 - 30 Ca 23055/05
- BVerwG, 24.04.1970 - IV C 18.68
NUAnfechtung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)LL
- BAG, 12.12.1979 - 4 AZN 43/79
Auslegung eines Tarifvertrages - Interpretation tariflicher Rechtsbegriffe - ...
- BAG, 13.10.2010 - 5 AZN 861/10
Besetzung des Gerichts
- LAG Düsseldorf, 10.01.2020 - 6 Sa 360/18
Bestimmtheit des Entscheidungsinhalts bei Verurteilung wegen Verletzung von ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - 10 Sa 932/19
Herabgruppierung nach zwischenzeitlicher Höhergruppierung - Stufenzuordnung
- ArbG Berlin, 11.05.2005 - 86 Ca 28497/04
Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem ...
Querverweise
Auf § 17 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)