Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) 1Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 16 ArbGG
34 Entscheidungen zu § 16 ArbGG in unserer Datenbank:
- VerfG Brandenburg, 17.11.2023 - VfGBbg 70/21
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; ...
- LG Berlin I, 18.10.2024 - 536 KLs 1/24
Drei Gerichtsbeschlüsse im Wortlaut: Journalist erhält Verwarnung
- VG Hamburg, 22.05.2019 - 25 FL 23/19
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht in ...
- LAG München, 04.12.2024 - 5 TaBVGa 16/24
Bestellung des Wahlvorstands, Einsetzung eines Wahlvorstands, Aufgaben des ...
- BVerfG, 27.06.2014 - 2 BvR 429/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von ...
- LAG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 SHa 34/14
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - Lagerwechsel
- KreisG Rostock-Land, 19.02.1991 - Ga 2/91
- BAG, 02.06.1954 - 2 AZR 63/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit des "Kleinen Senats"
- BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 306/22
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Abfindungshöhe - Gehaltserhöhung - ...
- BVerwG, 07.11.1969 - VII P 3.69
Bestimmung des Vorsitzenden einer Fachkammer - Richter auf Probe als ständige ...
Querverweise
Auf § 16 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 16 ArbGG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 192