Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 26 ArbGG
17 Entscheidungen zu § 26 ArbGG in unserer Datenbank:
- VG Kassel, 13.09.2021 - 1 K 1356/20
Zeitgutschrift für Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin in der ...
- BAG, 18.06.2025 - 2 AZR 228/23
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung
- BVerfG, 11.04.2000 - 1 BvL 2/00
Zulässigkeit des Kündigungsschutzes für ehrenamtliche Richter im Hinblick auf die ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Brandenburg, 28.04.1998 - 5 Sa 885/97
Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Voraussetzungen der ...
- LAG Brandenburg, 28.04.1998 - 5 Sa 885/97
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 374/19
Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 20 Sa 1689/18
Ordentliche Kündigung - Fremdgeschäftsführer - Ehrenamtlicher Richter - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 20 Sa 1689/18
- VG München, 05.02.2020 - M 5 K 18.257
Klage auf Berufung zu ehrenamtlichen Richter am LAG
- BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
Ehrenamtliche Richter - Vergütung bei Gleitzeit
Zum selben Verfahren:
- ArbG Potsdam, 23.01.2007 - 3 Ca 2115/06
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 26 Sa 577/07
Vergütung ehrenamtlicher Richter während des Sitzungsdienstes bei ...