Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 2. Abschnitt - Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39) |
(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.
(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30.03.2000
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
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Rechtsprechung zu § 37 ArbGG
25 Entscheidungen zu § 37 ArbGG in unserer Datenbank:
- VG München, 05.02.2020 - M 5 K 18.257
Klage auf Berufung zu ehrenamtlichen Richter am LAG
- BAG, 15.05.2012 - 7 AZN 423/12
Berufung zum ehrenamtlichen Richter - keine Überprüfung von Verfahrensmängeln ...
- BVerwG, 29.02.2012 - 6 PB 22.11
Besetzung des Gerichts; Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters trotz ...
- ArbG Düsseldorf, 30.03.2015 - 3 Ca 6849/15
- BAG, 07.11.2012 - 7 AZR 646/10
Gesetzlicher Richterausschluss - Befangenheit
- BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68
Jahresarbeitsverdienstgrenze
- BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 413/01
Besetzung des Berufungsgerichts - Fehlt die unterschriebene Urteilsformel in der ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 412/01
Besetzung des Berufungsgerichts
- BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 412/01
- BAG, 18.07.1963 - 2 AZR 436/62
Behördenbediensteter - Vorgesetzte höhere Dienststelle - Anhängiger Prozeß - ...
- BAG, 11.03.1965 - 5 AZR 129/64
Anspruch - Einheitlicher Tatbestand - Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte - ...
Querverweise
Auf § 37 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)