Arbeitsgerichtsgesetz

   2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)   
   2. Abschnitt - Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 38
Ausschuß der ehrenamtlichen Richter

1Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 38 ArbGG

12 Entscheidungen zu § 38 ArbGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 38 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
        § 2a (Zuständigkeit im Beschlußverfahren)
     
      Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
        Landesarbeitsgerichte
          § 39 (Heranziehung der ehrenamtlichen Richter)
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