Arbeitsgerichtsgesetz
2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
2. Abschnitt - Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39) |
(1) 1Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
(3) 1Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. 2§ 17 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 35 ArbGG
43 Entscheidungen zu § 35 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 18.09.2019 - 5 AZB 20/19
Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils - ...
- BVerfG, 27.06.2014 - 2 BvR 429/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von ...
- BAG, 15.05.2012 - 7 AZN 423/12
Berufung zum ehrenamtlichen Richter - keine Überprüfung von Verfahrensmängeln ...
- LAG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 SHa 34/14
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - Lagerwechsel
- BAG, 13.10.2010 - 5 AZN 861/10
Besetzung des Gerichts
- BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 411/06
Feststellungsinteresse bei Verbandsklage - Erledigung
- BAG, 23.07.2014 - 7 ABR 23/12
Wahlanfechtung - Widerruf einer Kandidatur
- KreisG Rostock-Land, 19.02.1991 - Ga 2/91
- BVerwG, 07.11.1969 - VII P 3.69
Bestimmung des Vorsitzenden einer Fachkammer - Richter auf Probe als ständige ...
- BAG, 22.12.1960 - 2 AZR 140/58
Vertreter der Spitzenorganisationen - Prozeßvertreter vor ArbG - ...
Querverweise
Auf § 35 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 ArbGG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 192