Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 2. Abschnitt - Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39) |
(1) 1Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
(3) 1Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. 2§ 17 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 35 ArbGG
47 Entscheidungen zu § 35 ArbGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.10.2024 - 1 BvR 770/24
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung ...
- LG Berlin I, 18.10.2024 - 536 KLs 1/24
Drei Gerichtsbeschlüsse im Wortlaut: Journalist erhält Verwarnung
- BAG, 18.09.2019 - 5 AZB 20/19
Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils - ...
- BAG, 15.05.2012 - 7 AZN 423/12
Berufung zum ehrenamtlichen Richter - keine Überprüfung von Verfahrensmängeln ...
- BVerfG, 27.06.2014 - 2 BvR 429/12
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von ...
- LAG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 SHa 34/14
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - Lagerwechsel
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2014 - 1 M 76/14
Besetzung der Präsidentenstelle beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt ...
- BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 411/06
Feststellungsinteresse bei Verbandsklage - Erledigung
- BAG, 13.10.2010 - 5 AZN 861/10
Besetzung des Gerichts
- KreisG Rostock-Land, 19.02.1991 - Ga 2/91
Querverweise
Auf § 35 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 ArbGG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 192