Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.
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Rechtsprechung zu § 31 ArbGG
33 Entscheidungen zu § 31 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 20.06.2023 - 1 AZN 99/23
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan - Hilfsliste
- BSG, 11.12.2024 - B 6 KA 26/23 B
Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Heranziehung - ...
- BVerwG, 09.05.2022 - 3 B 13.22
Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge hinsichtlich Darlegung der für eine ...
- BAG, 18.09.2019 - 5 AZN 640/19
Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige ...
- BVerfG, 06.02.1998 - 1 BvR 1788/97
Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsatz des gesetzlichen Richters - ehrenamtliche ...
- BAG, 16.10.2008 - 7 AZN 427/08
Nichtzulassungsbeschwerde - Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
- LAG Köln, 12.06.1997 - 10 Sa 948/96
Bühnenengagement, außerordentliche Kündigung (bei Theaterschließung); ...
- LAG Thüringen, 25.01.2023 - 6 Sa 222/22
Besetzung des Gerichts - ehrenamtlicher Richter - Anspruch auf Sonderzahlung und ...
- KAGH, 07.07.2017 - M 1/16
- BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 359/00
Nichtigkeitsklage - Geschäftsverteilung
Querverweise
Auf § 31 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)