Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Dritter Abschnitt - Richterverhältnis (§§ 8 - 24) |
1Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist. 2Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes.
Rechtsprechung zu § 20 DRiG
9 Entscheidungen zu § 20 DRiG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 27.08.2021 - 26 Sch 11/21
Unzulässiger Restitutionsantrag in Schiedsgerichtssache
- VG Magdeburg, 23.03.2016 - 9 A 184/15
Beschluss der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter am ...
- BVerwG, 21.02.1992 - 2 B 155.91
Richtergesetz - Dienstalter
- BVerwG, 14.11.1969 - VI C 79.65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung ...
- VerfGH Bayern, 23.10.2018 - 65-VI-17
Wegen Verstoßes gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters teilweise ...
- BVerwG, 02.01.1974 - II B 60.73
Schadensersatzes wegen Verzögerung der Übertragung eines Richteramtes
- OVG Niedersachsen, 10.02.1998 - 5 L 3590/95
Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters; Allgemeines Dienstalter; ...
- VG Schleswig, 04.05.1971 - 5 A 151/68