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VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299 |
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AEUV Art. 45, Art. 49; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; DRiG § 112a
Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund eines in Österreich erworbenen Magisterdiploms - rewis.io
Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund eines in Österreich erworbenen Magisterdiploms
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 10.12.2009 - C-345/08
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines …
Auszug aus VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299
Insofern hat der Europäische Gerichtshof in seiner Pesla-Entscheidung vom 10. Dezember 2009 die grundsätzliche Vereinbarkeit des § 112a DRiG mit den genannten Grundfreiheiten festgestellt (EuGH, U.v. 10.12.2009 - C-345/08 - Pesla - juris; zustimmend Häcker, GPR 2010, 123 ff.).Art. 39 EG sei dahin auszulegen, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt (EuGH, U.v. 10.12.2009, a.a.O Rn. 48).
Der Gerichtshof hat darüber hinaus betont, dass Unionsrecht es nicht gebietet, bei der Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers zu stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt wird, solange die Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung von Kenntnissen, die durch vom Betroffenen nachgewiesene Qualifikationen bescheinigt werden, in der Praxis nicht lediglich fiktiv bleibe (EuGH, U.v. 10.12.2009, a.a.O Rn. 65).
Da das Bestehen der Pflichtprüfung nach § 5 DRiG ein Nachweis für den Erwerb umfangreicher und zugleich vertiefter Kenntnisse in den jeweiligen Rechtsgebieten ist, kann die Notwendigkeit einer realistischen Möglichkeit der Teilanerkennung von im EU-Ausland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht dazu führen, dass einfache punktuelle Kenntnisse einiger Aspekte dieser Rechtsgebiete für die teilweise Anerkennung der Qualifikationen des Betroffenen ausreichen (EuGH, U.v. 10.12.2009 - C-345/08 - Pesla - juris Rn. 60).
Auch hier dürfte die vergleichsweise niedrige Zahl weniger am (nur vermeintlich strengen) Maßstab des Beklagten liegen als vielmehr an dem bereits erwähnten und vom Beklagten nicht zu beeinflussenden Umstand, dass deutsches Recht an ausländischen Universitäten nicht gelehrt und geprüft wird (vgl. dazu, dass dem EuGH dieser Umstand bewusst ist EuGH, U.v. 10.12.2009 - C-345/08 - Pesla - Rn. 42).
Sie ist - da sie auf eine Anerkennung punktueller Kenntnisse innerhalb der einzelnen Teilrechtsgebiete hinausliefe - auch unionsrechtlich nicht geboten (EuGH, U.v. 10.12.2009 - C-345/08 - Pesla - juris Rn. 60).
Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Pesla-Entscheidung (EuGH, U.v. 10.12.2009 - C-345/08 - Pesla - juris) bereits geklärt (…sog. acte claire-Doktrin, vgl. dazu allgemein EuGH, U.v. 6.10.1982 - C-283/81 - juris Rn. 16).
- BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg
Auszug aus VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299
Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 274 ).Der Gesetzgeber durfte aufgrund seiner Typisierungsbefugnis (BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; stRspr) davon ausgehen, dass bei einem Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung unabhängig von der seit deren Ablegung verstrichenen Zeit generell die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert werden kann.
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
Auszug aus VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299
Der Gesetzgeber durfte aufgrund seiner Typisierungsbefugnis (BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; stRspr) davon ausgehen, dass bei einem Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung unabhängig von der seit deren Ablegung verstrichenen Zeit generell die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert werden kann.
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299
Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Pesla-Entscheidung (EuGH, U.v. 10.12.2009 - C-345/08 - Pesla - juris) bereits geklärt (sog. acte claire-Doktrin, vgl. dazu allgemein EuGH, U.v. 6.10.1982 - C-283/81 - juris Rn. 16). - BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
Auszug aus VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299
Der Gesetzgeber durfte aufgrund seiner Typisierungsbefugnis (BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; stRspr) davon ausgehen, dass bei einem Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung unabhängig von der seit deren Ablegung verstrichenen Zeit generell die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert werden kann. - BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …
Auszug aus VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299
Entscheidend ist dabei auch, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 110, 141 ). - BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94
Altschulden
Auszug aus VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299
Entscheidend ist dabei auch, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 110, 141 ). - BVerfG, 24.11.2005 - 2 BvR 1667/05
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Deutschland aufgrund …
Auszug aus VG Augsburg, 09.05.2017 - Au 3 K 17.299
Natürliche Personen wie der Kläger können sich dagegen nicht auf den Grundsatz der Reziprozität berufen, weil dieser nur zwischen den Staaten als Vertragspartner gilt (BVerfG, B.v. 24.11.2005 - 2 BvR 1667/05 - juris Rn. 19).