Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1982

Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.1982 - 283/81   

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https://dejure.org/1982,19
EuGH, 06.10.1982 - 283/81 (https://dejure.org/1982,19)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.1982 - 283/81 (https://dejure.org/1982,19)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1982 - 283/81 (https://dejure.org/1982,19)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Vorlagepflicht

  • EU-Kommission

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung von nicht aus der Gemeinschaft angehörenden Ländern eingeführter Wolle ; Pflicht des einzelstaatlichen Gerichts zur Vorlage bei nach innerstaatlichem Recht unanfechtbar gewordenen Entscheidungen bei ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 827/68 vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse Art. 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de

    Vorlagepflicht: Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Auslegungsfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlagepflicht des nationalen Gerichts; Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechtes

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1257
  • DVBl 1983, 267
 
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Wird zitiert von ... (2014)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 06.10.1982 - 283/81
    Es sei daher Sache des innerstaatlichen Gerichts zu entscheiden, ob tatsächlich ein Zweifel vorliege, der ein Vorabentscheidungsersuchen rechtfertige; diese Auffassung werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia/Novello, Slg. 1981, 3045) bestätigt.
  • EuGH, 22.11.1978 - 93/78

    Mattheus / Doego

    Auszug aus EuGH, 06.10.1982 - 283/81
    Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 1978 in der Rechtssache 93/78 (Mattheus, Slg. 1978, 2203) ergebe, seien die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet, die Erforderlichkeit der Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu prüfen.
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschrift ist nicht veranlasst, weil die Rechtslage im Hinblick auf die hier vorliegende Abschalteinrichtung von vornherein eindeutig ist ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09, NVwZ 2015, 52 Rn. 35).

    Die Rechtslage ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wie dargestellt von vornherein eindeutig ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35).

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21; vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1982 - 283/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,11291
Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1982 - 283/81 (https://dejure.org/1982,11291)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.07.1982 - 283/81 (https://dejure.org/1982,11291)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 1982 - 283/81 (https://dejure.org/1982,11291)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità.

    Vorlagepflicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1982 - 283/81
    Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa/Enel, Slg. 1964, 1251), vom 4. Februar 1965 in der Rechtssache 20/64 (Albatros, Slg. 1965, Band XI-3, 1) und vom 24. Mai 1977 in der Rechtssache 107/76 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1977, 957).

    Es sei mir schließlich erlaubt, noch einmal den Gesichtspunkt zu betonen, den ich im Rahmen meiner Schlußanträge in der vorerwähnten Rechtssache 107/76 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1977, 974, 985) zum Ausdruck gebracht habe: "Da es bei Artikel 177 Absatz 3 im Grunde um die Auslegung einer prozessualen Bestimmung geht, sollte die Tragweite dieser Vorschrift ... aufgrund objektiver und genauer Kriterien bestimmt werden, damit für Ermessensentscheidungen der Gerichte, die diese Vorschrift anzuwenden haben, kein Raum bleibt." Würde man der Vorstellung folgen, daß die Vorlageverpflichtung nur im Falle eines vernünftigen Auslegungszweifels bestünde, würde man offenkundig ein subjektives und ungewisses Element· einfügen: Dies würde die Verwirklichung des Verfahrensziel des Artikels 177 gefährden, nämlich (woran ich in den oben erwähnten Schlußanträgen erinnert habe) die "Wahrung der Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts".

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1982 - 283/81
    Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa/Enel, Slg. 1964, 1251), vom 4. Februar 1965 in der Rechtssache 20/64 (Albatros, Slg. 1965, Band XI-3, 1) und vom 24. Mai 1977 in der Rechtssache 107/76 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1977, 957).

    Während der Gerichtshof sich in dem Urteil Costa/Enel darauf beschränkt hat, die oben aufgeführte Vorschrift zu umschreiben und in dem Urteil Albatros lediglich "das Recht oder die Pflicht", das Verfahren nach Artikel 177 anzuwenden, erwähnt hat, hat er sich im Urteil Da Costa (im wesentlichen bestätigt durch das Urteil Internationale Crediet) zu zwei Punkten geäußert: Zum einen seien auseinanderzuhalten "die den nationalen Gerichten letzter Instanz in Artikel 177 Absatz 3 auferlegte Verpflichtung und die allen nationalen Gerichten in Absatz 2 dieses Artikels eingeräumte Befugnis, Fragen der Auslegung des Vertrages dem Gerichtshof der Gemeinschaften vorzulegen"; zum anderen hat er festgestellt, daß der letzte Absatz des Artikels 177 "nationale Gerichte ..., deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ohne jede Einschränkung dazu verpflichtet, dem Gerichtshof alle sich in hei ihnen anhängigen Verfahren stellenden Fragen der Auslegung des Vertrages vorzulegen".

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1982 - 283/81
    Bekanntlich kann jedoch ein Vorabentscheidungsersuchen auch ex officio gestellt werden: Sie haben unlängst in Ihrem Urteil vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80 (Salonia, Slg. 1981, 1563, 1577, Randnummer 7 der Entscheidungsgründe) daran erinnert.

    hen sind, daß die Frage gestellt wird, halte ich die Auslegung durch den Gerichtshof in dem oben erwähnten Urteil Salonia, wonach sich dieser Ausdruck sowohl auf die Parteien als auch auf das Gericht bezieht, für zutreffend: Es ist ungereimt, den Wortlaut des Artikels nur für den Fall gelten zu lassen, daß die Initiative von den Parteien ausgeht, obwohl man zugesteht, daß das Gericht das Vorabentscheidungsersuchen ex officio stellen kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    71 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache CILFIT u. a. (283/81, EU:C:1982:267), der es nach einer kritischen Erläuterung der Ursprünge der französischen Theorie des "acte clair" auch ablehnte, sich zur Bestimmung des Umfangs der unionsrechtlichen Vorlagepflicht am italienischen Verfassungsrecht (der Prüfung der "offensichtlichen Unerheblichkeit") zu orientieren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14

    X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften -

    46 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache CILFIT u. a. (283/81, EU:C:1982:267, insbesondere Nr. 4).
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