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   EuG, 02.10.2009 - T-324/05   

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EuG, 02.10.2009 - T-324/05 (https://dejure.org/2009,18870)
EuG, Entscheidung vom 02.10.2009 - T-324/05 (https://dejure.org/2009,18870)
EuG, Entscheidung vom 02. Oktober 2009 - T-324/05 (https://dejure.org/2009,18870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Estland / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 832/2005 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor - Nichtigkeitsklage - Kollegialprinzip - Begriff "Bestände" - Umstände, ...

  • EU-Kommission PDF

    Estland / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 832/2005 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor - Nichtigkeitsklage - Kollegialprinzip - Begriff "Bestände" - Umstände, ...

  • EU-Kommission

    Estland / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 832/2005 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor - Nichtigkeitsklage - Kollegialprinzip - Begriff ‚Bestände‘ ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Estland / Kommission

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 832/2005 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor - Nichtigkeitsklage - Kollegialprinzip - Begriff "Bestände" - Umstände, ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 25. August 2005 - Estland / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (ABl. L 138, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Auszug aus EuG, 02.10.2009 - T-324/05
    Was den ersten und den zweiten Grund angeht, ist festzustellen, dass weder die etwaige Vertraulichkeit der betreffenden Dokumente noch der Umstand, dass sie möglicherweise nicht auf rechtmäßige Weise erlangt wurden, ein Hinderungsgrund dafür ist, sie in den Akten zu belassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, Slg. 2008, II-1585, Randnr. 74).

    Zum einen verbietet nämlich keine Rechtsvorschrift ausdrücklich, unrechtmäßig erlangte Beweise zu verwerten (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 75).

    Außerdem hat das Gericht bisweilen Unterlagen berücksichtigt, für die nicht bewiesen war, dass sie auf rechtmäßige Weise erlangt worden waren (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 78).

    Bei einer Abwägung der zu schützenden Interessen hat das Gericht befunden, dass geprüft werden muss, ob besondere Umstände wie etwa die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage des Dokuments, um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Handlung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T-192/99, Slg. 2001, II-813, Randnrn. 33 und 34) oder um das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T-280/94, Slg. ÖD 1996, I-A-77 und II-239, Randnr. 59), es rechtfertigen, ein Dokument in den Akten zu belassen (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 79).

  • EuG, 06.03.2001 - T-192/99

    Dunnett u.a. / EIB

    Auszug aus EuG, 02.10.2009 - T-324/05
    Bei einer Abwägung der zu schützenden Interessen hat das Gericht befunden, dass geprüft werden muss, ob besondere Umstände wie etwa die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage des Dokuments, um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Handlung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T-192/99, Slg. 2001, II-813, Randnrn. 33 und 34) oder um das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T-280/94, Slg. ÖD 1996, I-A-77 und II-239, Randnr. 59), es rechtfertigen, ein Dokument in den Akten zu belassen (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 79).

    Zu den Umständen, die es erlauben, diese internen Dokumente in den Akten zu belassen, zählen insbesondere die oben in Randnr. 54 angeführten, die berücksichtigt werden können, um Dokumente, die möglicherweise nicht auf rechtmäßige Weise erlangt worden sind, in den Akten zu belassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dunnett u. a./EIB, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 33).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuG, 02.10.2009 - T-324/05
    Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein bestimmter Begriff im Rechtsraum der Gemeinschaft eine besondere Bedeutung haben könne (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415, Randnr. 19) und dass der Gerichtshof auf demselben Rechtsgebiet einen in verschiedenen Bestimmungen vorkommenden Begriff gleich auslege (Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 1982, Levin, 53/81, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 6 ff.).
  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuG, 02.10.2009 - T-324/05
    Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein bestimmter Begriff im Rechtsraum der Gemeinschaft eine besondere Bedeutung haben könne (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415, Randnr. 19) und dass der Gerichtshof auf demselben Rechtsgebiet einen in verschiedenen Bestimmungen vorkommenden Begriff gleich auslege (Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 1982, Levin, 53/81, Slg. 1982, 1035, Randnrn. 6 ff.).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuG, 02.10.2009 - T-324/05
    Es ließe sich sogar sagen, dass durch die angefochtene Verordnung unmittelbar die Beitrittsakte angewandt werde, auch wenn die angefochtene Verordnung auf Art. 6 der Verordnung Nr. 60/2004 gestützt sei, da sich die Wahl dieser Rechtsgrundlage nicht auf das Verfahren ausgewirkt habe (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnrn.
  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuG, 02.10.2009 - T-324/05
    Der Umfang der Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Landwirtschaft ist auszulegen im Licht von Art. 33 EG, der die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik aufzählt, und von Art. 34 EG, der insbesondere bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele des Art. 33 EG eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen wird, die alle zur Durchführung des Art. 33 EG erforderlichen Maßnahmen einschließen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 21. Februar 1979, Stölting, 138/78, Slg. 1979, 713, und vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 68/86, Slg. 1988, 855, Randnr. 9).
  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 02.10.2009 - T-324/05
    In dieser ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Anforderungen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T-102/92, Slg. 1995, II-17, Randnr. 68, und vom 10. September 2008, 1talien/Kommission, T-181/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 139).
  • EuGH, 25.11.1986 - 201/85

    Klensch / Secrétaire d'État

    Auszug aus EuG, 02.10.2009 - T-324/05
    Vielmehr ist das abgeleitete Recht im Fall seiner Auslegungsbedürftigkeit möglichst so auszulegen, dass es mit den primärrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. November 1986, Klensch u. a., 201/85 und 202/85, Slg. 1986, 3477, Randnr. 21).
  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 02.10.2009 - T-324/05
    Zudem ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Gemeinschaftsvorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-434/97, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 21).
  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

    Auszug aus EuG, 02.10.2009 - T-324/05
    Dieser Grundsatz, der zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft zählt, setzt voraus, dass das in Frage stehende Gemeinschaftsorgan den Betroffenen bestimmte Zusicherungen gemacht hat, die bei ihnen begründete Erwartungen geweckt haben (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2001, Martinez u. a./Parlament, T-222/99, T-327/99 und T-329/99, Slg. 2001, II-2823, Randnr. 183).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

    DIE ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG 2000 BLEIBT WIRKSAM MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNG, MIT DER

  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuGH, 23.10.2007 - C-273/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE POLENS GEGEN DEN MECHANISMUS DER SCHRITTWEISEN

  • EuGH, 03.12.1998 - C-233/97

    KappAhl

  • EuGH, 15.01.2002 - C-179/00

    Weidacher

  • EuGH, 21.02.1979 - 138/78

    Stölting / Hauptzollamt Frankfurt-Jonas

  • EuGH, 10.03.1971 - 38/70

    Deutsche Tradax GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 14.03.2002 - C-340/98

    Italien / Rat

  • EuGH, 02.03.1999 - C-179/97

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 09.12.1982 - 258/81

    Metallurgiki Halyps / Kommission

  • EuGH, 29.03.1979 - 118/77

    ISO / Rat

  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

  • EuGH, 28.10.1982 - 292/81

    Lion

  • EuG, 30.06.1993 - T-46/90

    Antonio Devillez u. a. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Vergütung für

  • EuGH, 19.06.1980 - 803/79

    Roudolff

  • EuG, 27.04.1995 - T-442/93

    Genehmigung für eine Beihilferegelung des italienischen Staates zugunsten eines

  • EuG, 10.09.2008 - T-181/06

    Italien / Kommission

  • EuGH, 11.05.1983 - 311/81

    Klöckner / Kommission

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuG, 29.02.1996 - T-280/94

    Orlando Lopes gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 29.03.2012 - T-262/07

    Litauen / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

    Zum Zweck von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte hat das Gericht entschieden, dass es in Bezug auf Zucker insbesondere darum geht, Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zu verhindern, vor allem solche, die Auswirkungen auf die Preisbildung haben und die auf die Anhäufung von anormalen Zuckermengen in den neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt zur Union zurückzuführen sind (Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2009, Estland/Kommission, T-324/05, Slg. 2009, II-3681, Randnr. 119).

    Die Kommission selbst hat hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Beitritts in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Überschussmengen an Zucker ein System der Beseitigung vom Binnenmarkt durch Zerstörung oder nicht subventionierte Ausfuhr dieser Überschussmengen eingeführt, wonach nicht der am 1. Mai 2004 als Überschuss angesehene Zucker vom Markt zu nehmen ist, sondern eine entsprechende Menge Zucker, die auch nach diesem Zeitpunkt gekauft oder erzeugt worden sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 168 bis 171).

    Diese Menge könnte gegebenenfalls zum Preis des Gemeinschaftsmarkts bei in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen gewerblichen Wirtschaftsteilnehmern oder bei anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft erworben werden (vgl. hierzu Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 178).

    Die Beseitigung der Überschüsse ist nämlich geeignet, eine Erhöhung der Nachfrage nach den betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Binnenmarkt zu bewirken und damit die negativen Auswirkungen von Überschüssen auf die Stabilität der betroffenen Märkte ganz oder zum Teil auszugleichen (vgl. zum Zuckermarkt Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 178; vgl. auch zu anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Weidacher, C-179/00, Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Slg. 2002, I-501, I-505, Nr. 55).

    Schließlich lässt sich zwar nicht ausschließen, dass sich eine Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten zur Zahlung eines Geldbetrags an den Gemeinschaftshaushalt als ergänzender Mechanismus im Rahmen eines Systems der physischen Beseitigung der Überschüsse als unerlässlich erweist, um zu gewährleisten, dass die zusätzlichen Kosten, die aufgewandt werden müssen, um möglichen Störungen der Agrarmärkte entgegenzuwirken, die auf nicht nach den Bestimmungen dieses Systems vom Markt genommene Überschüsse zurückzuführen sind, nicht zulasten des Gemeinschaftshaushalts oder der Gemeinschaftserzeuger gehen, sondern zulasten der betreffenden Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 180).

  • EuG, 08.11.2018 - T-827/16

    QB / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Beurteilungen - Beurteilung

    Bei einer Abwägung der zu schützenden Interessen hat das Gericht die Auffassung vertreten, es müsse geprüft werden, ob besondere Umstände wie etwa die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage des Dokuments, um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Handlung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EZB, T-192/99, EU:T:2001:72, Rn. 33 und 34) oder um das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T-280/94, EU:T:1996:28, Rn. 59), es rechtfertigten, ein Dokument in den Akten zu belassen (Urteile vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 79; vom 2. Oktober 2009, Estland/Kommission, T-324/05, EU:T:2009:381, Rn. 54, und vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 48).

    Zum anderen hat der Gerichtshof nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen sogar interne Dokumente berechtigterweise in den Akten einer Rechtssache enthalten sein können (Urteile vom 2. Oktober 2009, Estland/Kommission, T-324/05, EU:T:2009:381, Rn. 55, und vom 12. Mai 2015, Dalli/Kommission, T-562/12, EU:T:2015:270, Rn. 47).

    Schließlich zählen nach der Rechtsprechung zu den Umständen, die es erlauben, interne Dokumente in den Akten zu belassen, insbesondere die oben in Rn. 64 angeführten Umstände, die berücksichtigt werden können, um Dokumente, die möglicherweise nicht auf rechtmäßige Weise erlangt worden sind, in den Akten zu belassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EZB, T-192/99, EU:T:2001:72, Rn. 33, und vom 2. Oktober 2009, Estland/Kommission, T-324/05, EU:T:2009:381, Rn. 56).

  • EuGH, 23.03.2011 - C-535/09

    Estland / Kommission

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2009, Estland/Kommission (T-324/05), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (ABl. L 138, S. 3) abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2009 - C-560/07

    Balbiino - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche

    4 - Es handelt sich um die Rechtssachen T-257/04, Polen/Kommission, T-258/04 Polen/Kommission, T-300/05, Zypern/Kommission, T-316/05, Zypern/Kommission, T-324/05, Estland/Kommission, T-247/07, Slowakei/Kommission, T-248/07, Tschechische Republik/Kommission, und T-262/07, Litauen/Kommission.
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