Rechtsprechung
BVerwG, 13.03.2017 - 6 B 55.16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§§ 2 ff RdFunkBeitrStVtr TH, § 2 RdFunkBeitrStVtr TH, Art 3 Abs 1 GG
Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich
- Wolters Kluwer
Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch das Innehaben einer Wohnung; Rundfunkbeitrag als nicht steuerliche Abgabe
- rewis.io
Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch das Innehaben einer Wohnung; Rundfunkbeitrag als nicht steuerliche Abgabe
- rechtsportal.de
Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch das Innehaben einer Wohnung; Rundfunkbeitrag als nicht steuerliche Abgabe
- datenbank.nwb.de
Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gera, 25.06.2015 - 3 K 136/14
- OVG Thüringen, 03.08.2016 - 1 KO 508/15
- BVerwG, 13.03.2017 - 6 B 55.16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15
Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag; …
Auszug aus BVerwG, 13.03.2017 - 6 B 55.16
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - geklärt.Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12).
Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 14 f.).
Die Beitragspflicht kann sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen erstrecken, sofern nur jeder einzelnen Person ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 26 und 29).
Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus, weil ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") einerseits einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht, andererseits aber nur zu geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 43 ff.).
- BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14
Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module; …
Auszug aus BVerwG, 13.03.2017 - 6 B 55.16
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). - BVerwG, 15.06.2016 - 6 C 35.15
Rundfunkbeitrag - Klageabweisung: Anknüpfung an Wohnung als Kriterium zulässig
Auszug aus BVerwG, 13.03.2017 - 6 B 55.16
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - geklärt. - BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92
Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note …
Auszug aus BVerwG, 13.03.2017 - 6 B 55.16
Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).