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   BVerwG, 13.12.2017 - 10 B 10.17   

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BVerwG, 13.12.2017 - 10 B 10.17 (https://dejure.org/2017,52151)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2017 - 10 B 10.17 (https://dejure.org/2017,52151)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 10 B 10.17 (https://dejure.org/2017,52151)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zuwendungsmindernde Berücksichtigung etwaiger Veräußerungserlöse beim Rückbau der Anlage (hier: Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE)); Bewilligung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung; Anrechnung von Versicherungsleistungen aufgrund eines Unfalls auf die Zuwendung; ...

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuwendungsmindernde Berücksichtigung etwaiger Veräußerungserlöse beim Rückbau der Anlage (hier: Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE)); Bewilligung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung; Anrechnung von Versicherungsleistungen aufgrund eines Unfalls auf die Zuwendung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juve.de (Kurzinformation)

    Transrapid-Rückbau: Fördermillionen fließen zurück an den Bund

  • juve.de (Kurzinformation)

    Transrapid: Bund muss Rückbau mit weniger Millionen fördern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 10 B 10.17
    Der von ihr unter Verweis auf eine Äußerung der Beklagten erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit greift schon deswegen nicht durch, weil weder Art. 103 Abs. 1 GG noch sonstiges Verfahrensrecht eine Verpflichtung des Gerichts begründet, sich der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten anzuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 >12>).
  • BVerwG, 15.04.2013 - 1 B 22.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 10 B 10.17
    Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 66 Rn. 23).
  • BVerwG, 16.01.2017 - 7 B 1.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; immissionsschutzrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 10 B 10.17
    Im Übrigen ist ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 und vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 33).
  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 54.15

    Teilzulassung der Revision; Streitgegenstand; Teilbarkeit des Streitgegenstandes;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 10 B 10.17
    knüpfen zwar an die zum Bundesrecht gehörende Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) und damit an eine revisible Norm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 Rn. 11) an, beziehen sich aber auf deren Anwendung im konkreten Einzelfall und entziehen sich daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 10 B 10.17
    Im Übrigen ist ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 und vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 33).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 B 154.03

    Nichtzulassung der Revision; Grundsätze einer ordnungsgemäßen richterlichen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 10 B 10.17
    Diese setzt nach der von der Beschwerde selbst erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 ) die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das Berufungsurteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen.
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 10 B 10.17
    Ist die Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach ständiger Rechtsprechung aller Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426 Rn. 16, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 26.07.2016 - 10 B 15.15

    Feststellung von rechtswidrigen Äußerungen; Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 10 B 10.17
    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.04.2012 - 8 B 86.11

    Anforderungen für Grundrechtseingriffe bei Zusatzleistungen zur Altersrente

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2017 - 10 B 10.17
    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20

    Wassergebühren in Kassel müssen erneut überprüft werden

    aa) Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandte Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), - im Folgenden: VO PR Nr. 30/53 - und die in ihrer Anlage aufgeführten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - gehören als bundesrechtliche Normen zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 und vom 13. Dezember 2017 - 10 B 10.17 - juris Rn. 6; vgl. zur revisionsgerichtlichen Überprüfung von Vorschriften der VO PR Nr. 30/53 auch BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 1999 - 1 B 34.99 - Buchholz 11 Art. 80 GG Nr. 24 und vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 44 Rn. 10 sowie Urteil vom 13. April 2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 3 B 18.17

    Aufhebung der entschädigungslosen Enteignung von in Brandenburg gelegenen

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach ständiger Rechtsprechung aller Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 10 B 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:131217B10B10.17.0] - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 3 B 19.17

    Aufhebung der entschädigungslosen Enteignung von in Brandenburg gelegenen

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach ständiger Rechtsprechung aller Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 10 B 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:131217B10B10.17.0] - juris Rn. 7 m.w.N.).
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