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   BVerwG, 15.07.1971 - II C 21.68   

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BVerwG, 15.07.1971 - II C 21.68 (https://dejure.org/1971,1000)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.1971 - II C 21.68 (https://dejure.org/1971,1000)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 1971 - II C 21.68 (https://dejure.org/1971,1000)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung ruhegehaltfähiger Dienstbezüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1971 - II C 21.68
    Zwar kann davon ausgegangen werden, daß Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten keinen geringeren Schutz verbürgt als Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [344]).

    Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision, daß Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie "ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis" haben und "immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden" müssen, daß also dem Beamten, "wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht" zustehe, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert sei wie das Eigentum durch Art. 14 GG (zu vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [344 f.]).

    Das "durch die Dienstleistung erworbene Recht", das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG, hat jedoch - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 344 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]) zutreffend dargelegt hat - nur den "Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt" zum Inhalt; dagegen bleibt der Gesetzgeber frei bei der Regelung "der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten".

    Die Revision räumt selbst ein, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 349 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]) bemerkt habe, der Gesetzgeber verzichte bei der Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich auf die Anrechnung anderweitigen Einkommens, "wenn es nicht aus öffentlichen Mitteln fließt"; sie meint aber, aus dieser lediglich "referierenden" Bemerkung ergebe sich nicht die Bejahung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung.

  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1971 - II C 21.68
    Dienst ruhte (vgl. BVerwGE 12, 102 [103 ff.]; 25, 291 [294]; Beschluß vom 10. November 1970 - BVerwG II B 32.70 -).

    (vgl. BVerwGE 12, 102 [103]; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1971 - II C 21.68
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschriften stets als verfassungsgemäß angesehen, und zwar sowohl in den Fällen, in denen der Versorgungsbezug eines Beamten im Hinblick auf Einkünfte oder neue Versorgungsbezüge aus seiner erneuten Verwendung im öffentlichen Dienst ruhte (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - mit weiteren Hinweisen [ZBR 1970, 391; RiA 1971, 14; DÖD 1971, 35]), als auch in Fällen, in denen - wie hier - das Witwengeld der Witwe eines Beamten im Hinblick auf Bezüge aus ihrer Verwendung im öffentlichen.

    (vgl. BVerwGE 12, 102 [103]; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 10.11.1970 - II B 32.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1971 - II C 21.68
    Dienst ruhte (vgl. BVerwGE 12, 102 [103 ff.]; 25, 291 [294]; Beschluß vom 10. November 1970 - BVerwG II B 32.70 -).
  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1971 - II C 21.68
    Der Hinweis der Revision auf die Äußerung des Bundesverfassungsgerichts, in aller Regel seien "- jedenfalls im Beamtenrecht - finanzielle Erwägungen und das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen nicht als sachgerechte Gründe anzusehen, die eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen rechtfertigen könnten" (BVerfGE 19, 76 [BVerfG 01.06.1965 - 2 BvR 616/63] [84]), geht im vorliegenden Zusammenhang fehl.
  • BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1971 - II C 21.68
    Und bei der Entscheidung (BVerfGE 27, 364 ff.), durch die es die Anwendung der Ruhensvorschriften im Falle von Einkünften aus der Verwendung eines Versorgungsberechtigten in einem von der öffentlichen Hand privatrechtlich betriebenen Unternehmen als mit dem Gleichheitssatz unvereinbar bezeichnete, hat es nicht einen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ruhensvorschriften anklingen lassen, soweit sie sich auf Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im engeren Sinne beziehen.
  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1971 - II C 21.68
    Dienst ruhte (vgl. BVerwGE 12, 102 [103 ff.]; 25, 291 [294]; Beschluß vom 10. November 1970 - BVerwG II B 32.70 -).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1971 - II C 21.68
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und jedenfalls der herrschenden Meinung im Schrifttum stehen diese Vorschriften im Einklang mit dem Alimentationsgrundsatz, der zu den vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden, teilweise sogar zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfGE 8, 1 [14-17]).
  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1971 - II C 21.68
    Daß es vielmehr solche Vorschriften für zulässig hält, läßt sich z.B. seiner Bemerkung entnehmen, der Alimentationsgrundsatz besage nicht, "daß die Bezüge des Beamten aus dem von ihm eingegangenen Beamtenverhältnis auch dann ungekürzt in der für den angemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie ausreichenden Höhe gezahlt werden müssen, wenn der Beamte aus einer anderen öffentlichen Kasse Leistungen erhält, die nicht aus einem Beamtenverhältnis oder einem beamtenrechtsähnlichen Verhältnis fließen und ebenfalls seiner und seiner Familie Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind" (BVerfGE 17, 337 [350 f.]).
  • BVerwG, 18.03.1976 - 6 B 53.75

    Anforderungen an die Darlegung der Abweichungsrüge - Klärungsbedürftigkeit der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß § 160 BBG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. insbesondere die im Berufungsurteil angeführten Entscheidungen vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 = DÖD 1971, 35] und vom 15. Juli 1971 - BVerwG II C 21.68 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 8 = DÖD 1971, 210] mit weiteren Nachweisen).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der erwähnten Entscheidung vom 15. Juli 1971 - BVerwG II C 21.68 - unter Hinweis auf BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [344] dargelegt, daß Art. 33 Abs. 5 GG nur den "Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt" zum Inhalt habe; dagegen bleibe der Gesetzsgeber frei bei der Regelung "der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten".

    b. der Beschwerdeschrift macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 83.59 - (BVerwGE 12, 102), vom 24. November 1966 - BVerwG II C 119.64 - (a.a.O.) und vom 15. Juli 1971 - BVerwG II C 21.68 - (a.a.O.) gestützt.

  • BVerwG, 23.09.1971 - II C 15.70

    Beihilfefähigkeit ärztlicher Behandlungen einer nicht beihilfeberechtigten

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften (z.B. §§ 158, 160 des Bundesbeamtengesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 17. Juli 1971 [BGBl. I S. 1182]) der Gedanke zugrunde liegt, das Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst fließe ebenso wie eine gleichzeitig gewährte beamtenrechtliche Versorgung aus öffentlichen Mitteln, die, als Ganzes betrachtet, durch eine dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen zu gewährende Alimentation nicht doppelt belastet werden sollen (u.a. BVerwGE 9, 314 [315] mit weiteren Hinweisen; BVerwGE 25, 291 [294]), und daß solche Ruhensregelungen verfassungsrechtlich unbedenklich sind (BVerwGE 12, 102 ff.; Urteil vom 15. Juli 1971 - BVerwG II C 21.68 -).
  • BVerwG, 12.12.1972 - II B 53.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Alimentation

    Beamtenrechtliche Ruhensvorschriften der hier streitigen Art hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 ff.; 22, 225 ff.; 25, 291 [294]; Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 [Buchholz 232 § 160 BEG Nr. 6], vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16], vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19] und vom 15. Juli 1971 - BVerwG II C 21.68 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 8]).
  • BVerwG, 26.06.1973 - VI B 34.73

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits - im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ruhensvor Schriften - den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1970 (BVerfGE 27, 364 ff.) dahin interpretiert, das Bundesverfassungsgericht habe in dieser Entscheidung keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ruhensvorschriften anklingen lassen, soweit sie sich auf Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst "im engeren Sinne" (d.h. im Sinne des § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG) beziehen (Urteil vom 15. Juli 1971 - BVerwG II C 21.68 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 8 = DÖD 1971, 210 = ZBR 1971, 350]); dies gerade wegen des von der Beschwerde für die weitere Klärungsbedürftigkeit der Tragweite des § 158 Abs. 5 BBG angeführten Satzes am Ende des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 375), offen bleibe die Frage, wo die Grenze für die Anrechenbarkeit von Einkünften anderer Art auf die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten in anderen Fällen zu ziehen sei.
  • BVerwG, 13.01.1972 - II C 1.70

    Rechtlicher Status der Berliner Landesbeamten mit Wohnsitz im Sowjetsektor -

    Die Alimentierung ist zwar kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für geleistete konkrete Dienste, steht aber mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gleichwohl in einem engen Zusammenhang (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [344]; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1971 - BVerwG II C 21.68 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 8; ZBR 1971, 351]).
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