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   BVerwG, 16.06.2011 - 8 B 102.10   

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BVerwG, 16.06.2011 - 8 B 102.10 (https://dejure.org/2011,16707)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2011 - 8 B 102.10 (https://dejure.org/2011,16707)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 8 B 102.10 (https://dejure.org/2011,16707)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Es besteht keine Vorlagepflicht eines Gerichts an den EuGH im Falle des Nichtvorliegens einer Rechtfertigung zur Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand der durch den Kläger gestellten Fragen; Vorlagepflicht an den EuGH im Falle der Möglichkeit der Rechtfertigung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 138 Ziff. 1
    Es besteht keine Vorlagepflicht eines Gerichts an den EuGH im Falle des Nichtvorliegens einer Rechtfertigung zur Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand der durch den Kläger gestellten Fragen; Vorlagepflicht an den EuGH im Falle der Möglichkeit der Rechtfertigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2011 - 8 B 102.10
    Zum einen kam es auf die von der Klägerin gestellten Fragen nicht an, oder sie ließen sich doch jedenfalls ohne Weiteres auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantworten, so dass es einer Vorabentscheidung nicht bedurfte (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, CILFIT - Slg. 1982 S. 3415 ).
  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2011 - 8 B 102.10
    d) Zu ihrer fünften und sechsten Frage, welche die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung als solcher sowie ihrer gewählten Organe betreffen, hat das Berufungsgericht entschieden, dass der in Art. 2 EUV verankerte Wert der Demokratie, auf den sich die Europäische Union gründet, wegen der Verschiedenheit der demokratischen Traditionen und Überzeugungen der Mitgliedstaaten lediglich die von allen Mitgliedstaaten als essentiell anerkannten demokratischen Mindeststandards umfassen und schon deshalb keinesfalls über das hinausgehen könne, was durch das deutsche Verfassungsrecht nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG gewährleistet sei (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5, 6/98 - BVerfGE 107, 59).
  • EuGH, 29.09.1987 - 126/86

    Giménez Zaera / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2011 - 8 B 102.10
    Hierzu hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. September 1987 in der Rechtssache Zaera (Rs. C-126/86 - Slg. 1987, S. 3697, 3712) ausgeführt, Art. 26 AEUV umschreibe lediglich ein Politikziel, aus dem sich unmittelbar weder Rechtspflichten der Mitgliedstaaten noch Rechtsansprüche Einzelner begründen ließen.
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