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   BVerwG, 17.02.2014 - 20 F 1.14   

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https://dejure.org/2014,3285
BVerwG, 17.02.2014 - 20 F 1.14 (https://dejure.org/2014,3285)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.2014 - 20 F 1.14 (https://dejure.org/2014,3285)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - 20 F 1.14 (https://dejure.org/2014,3285)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 2 S. 1; BVerfSchG § 15; SÜG § 23
    Notwendigkeit der Rechtserheblichkeit der zurückgehaltenden Unterlagen für die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.03.2013 - 20 F 8.12

    Sachentscheidungsvoraussetzung eines Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO; keine

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2014 - 20 F 1.14
    Je nach Fallkonstellation darf es sich dabei allerdings nicht in formelhafter Weise allein auf die Angabe des Beweisthemas und der als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel) beschränken, sondern muss in den Gründen des Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es mit Blick auf die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - Stellung nehmen (Beschlüsse vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 und vom 15. März 2013 - BVerwG 20 F 8.12 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2014 - 20 F 1.14
    Das kann der Fall sein, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die dortige Entscheidung von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 4 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2014 - 20 F 1.14
    Je nach Fallkonstellation darf es sich dabei allerdings nicht in formelhafter Weise allein auf die Angabe des Beweisthemas und der als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel) beschränken, sondern muss in den Gründen des Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es mit Blick auf die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - Stellung nehmen (Beschlüsse vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 und vom 15. März 2013 - BVerwG 20 F 8.12 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 28.05.2014 - 6 A 1.13

    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; strategische

    Eine Entscheidung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt zum einen voraus, dass das Gericht der Hauptsache die beklagte Behörde gemäß § 99 Abs. 1 VwGO auffordert, bestimmte Urkunden oder Akten vorzulegen oder bestimmte elektronische Dokumente zu übermitteln oder bestimmte Auskünfte zu erteilen, und dabei die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen - in der Regel förmlich, insbesondere durch Beweisbeschluss - verlautbart (Beschlüsse vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 36 S. 27; vom 2. November 2010 - BVerwG 20 F 4.10 - juris Rn. 16; vom 15. März 2013 - BVerwG 20 F 8.12 - juris Rn. 11 und vom 17. Februar 2014 - BVerwG 20 F 1.14 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 27.10.2014 - 20 F 6.14

    Schwärzung nicht geheimhaltungsbedürftiger Teile eines Dokuments

    Sein Antrag, ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO durchzuführen, wurde vom Senat mit Beschluss vom 17. Februar 2014 - BVerwG 20 F 1.14 - als unzulässig abgelehnt.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 14 S 4119/20

    Gerichtsinterne Zuständigkeit für die Einleitung eines Zwischenverfahrens

    Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2014 - 20 F 1.14 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2020, a.a.O.).
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