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   BVerwG, 17.03.2017 - 5 B 78.16   

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https://dejure.org/2017,10873
BVerwG, 17.03.2017 - 5 B 78.16 (https://dejure.org/2017,10873)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2017 - 5 B 78.16 (https://dejure.org/2017,10873)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 2017 - 5 B 78.16 (https://dejure.org/2017,10873)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Erreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus; Statthaftigkeit der Beschwerde

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung der Erreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus; Statthaftigkeit der Beschwerde

  • rechtsportal.de

    Beurteilung der Erreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus; Statthaftigkeit der Beschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2017 - 5 B 78.16
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2017 - 5 B 78.16
    An der Klärungsbedürftigkeit einer gestellten Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 ).
  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84

    Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2017 - 5 B 78.16
    Schließlich ist der Begriff "Wohnung" im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG jedenfalls im Wesentlichen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1986 - 5 C 48.84 - BVerwGE 74, 260 und vom 27. Februar 1992 - 5 C 68.88 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 13 S. 16 sowie Beschluss vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 23 S. 23, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2017 - 5 B 78.16
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.04.1993 - 11 B 43.93

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2017 - 5 B 78.16
    Schließlich ist der Begriff "Wohnung" im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG jedenfalls im Wesentlichen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1986 - 5 C 48.84 - BVerwGE 74, 260 und vom 27. Februar 1992 - 5 C 68.88 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 13 S. 16 sowie Beschluss vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 23 S. 23, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

    An der Klärungsbedürftigkeit einer gestellten Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder mithilfe der Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 und vom 17. März 2017 - 5 B 78.16 - juris Rn. 2).
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