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   BVerwG, 17.08.2017 - 3 C 12.16   

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BVerwG, 17.08.2017 - 3 C 12.16 (https://dejure.org/2017,29582)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.2017 - 3 C 12.16 (https://dejure.org/2017,29582)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 2017 - 3 C 12.16 (https://dejure.org/2017,29582)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    PsychThG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a; HRG § 19; GG Art. 12 Abs. 1
    Abschlussprüfung; Ausbildungszugang; Bachelorabschluss; Berufswahlfreiheit; Bologna-Reform; Diplomabschluss; Fachhochschule; Gesetzesvorbehalt; Hochschulprüfung; Masterabschluss; Masterstudiengang; Psychologischer Psychotherapeut; Psychotherapeutenausbildung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a PsychThG, § 19 HRG, Art 12 Abs 1 GG
    Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

  • Wolters Kluwer

    Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten; Anerkennung eines im Inland an einer Universität bestandenen Masterabschlusses im Studiengang Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie als Abschlussprüfung; Gewährleistung einer hohen ...

  • doev.de PDF

    Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

  • rewis.io

    Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Psychologischer Psychotherapeut; Psychotherapeutenausbildung; Ausbildungszugang; Zugangsvoraussetzung; Abschlussprüfung; Masterabschluss; Bachelorabschluss; Diplomabschluss; Masterstudiengang; Studiengang Psychologie; Sozialpädagogik; Universität; gleichstehende ...

  • rechtsportal.de

    Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten; Anerkennung eines im Inland an einer Universität bestandenen Masterabschlusses im Studiengang Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie als Abschlussprüfung; Gewährleistung einer hohen ...

  • datenbank.nwb.de

    Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufsausbildung - Masterabschluss und Zugang zur Therapeutenausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Masterabschluss in Psychologie - und der Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zugang zur Psychotherapeutenausbildung: Ein Master genügt auch ohne Bachelor

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten auch ohne Bachelor

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 22.08.2017)

    Braucht es einen Bachelor für den Psychotherapeuten?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 159, 288
  • NVwZ 2017, 1880
  • DÖV 2018, 82
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2017 - 3 C 12.16
    Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind umso größer, je empfindlicher in die Berufsfreiheit eingegriffen wird (BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 und vom 8. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - BVerfGE 98, 49 ).
  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99

    Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2017 - 3 C 12.16
    § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG beschränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, indem sie den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten an den Nachweis bestimmter Qualifikationsanforderungen knüpft (subjektive Zugangsbeschränkungen im Sinne der so genannten Stufentheorie, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - NJW 2000, 1779; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6C19.15.0] - WissR 49, 296 Rn. 7 f.).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2017 - 3 C 12.16
    Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind umso größer, je empfindlicher in die Berufsfreiheit eingegriffen wird (BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 und vom 8. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - BVerfGE 98, 49 ).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 C 19.15

    Bachelorstudiengänge; Gebot der Verhältnismäßigkeit; Gesetzgebungskompetenzen des

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2017 - 3 C 12.16
    § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG beschränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, indem sie den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten an den Nachweis bestimmter Qualifikationsanforderungen knüpft (subjektive Zugangsbeschränkungen im Sinne der so genannten Stufentheorie, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - NJW 2000, 1779; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6C19.15.0] - WissR 49, 296 Rn. 7 f.).
  • VG Hamburg, 09.07.2020 - 2 K 6046/18

    Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

    Dies entspreche der früheren Handhabung durch die Beklagte und andere Landesprüfungsämter, die nun aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12/16) nicht mehr angewandt werden solle.

    Hiervon sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12/16) nicht mehr auszugehen.

    Denn § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG lässt sich die Befugnis der Beklagten zum Erlass eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsakts jedenfalls durch Auslegung entnehmen (vgl. im Ergebnis ebenso VGH Kassel, Urt. v. 4.2.2016, 7 A 983/15, juris Rn. 50; vgl. nachfolgend auch BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 7; VG Köln, Urt. v. 11.7.2019, 6 K 1235/19, juris Rn. 26; VG Kassel, Urt. v. 17.3.2015, 3 K 1496/14KS, juris Rn. 14; VG Frankfurt, Urt. v. 19.5.2009, 12 K 4074/08.F, juris Rn. 11; offen gelassen durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.5.2013, OVG 10 M 24.12, juris Rn. 3).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, ist unter dem Begriff der Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG nach der Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterstudiengänge im Zuge des Bologna-Prozesses (auch) ein Masterabschluss im Studiengang Psychologie zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 9).

    ee) Die Folge einer entsprechenden Auslegung ist, dass die Entscheidungen der Hochschulen über die Bezeichnung eines Studiengangs und dessen Inhalt sowie gegebenenfalls die darin liegende Entscheidung, ob damit formal der Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erreicht werden kann, hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 16).

    Eine solche ist jedoch nach der Norm derzeit nicht vorgesehen, da sich dieser über das Erfordernis einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, hinaus keine weiteren inhaltlichen Voraussetzungen entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 15 ff.).

    Zwar hat die Beklagte bis zur Anpassung ihrer Verwaltungspraxis an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12/16) vorgelegte Studienabschlüsse - soweit möglich - inhaltlich mit dem Anforderungsprofil der Rahmenordnung für den Diplomstudiengang Psychologie (2002) verglichen, wobei sie sowohl Bachelor- als auch Masterstudiengang in die Prüfung einbezogen hat.

    cc) Soweit die Beklagte vor der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12/16) grundsätzlich inhaltliche Vergleiche der durchlaufenen Studiengänge mit der Rahmenstudienordnung des Diplomstudiengangs Psychologie vorgenommen und gegebenenfalls anhand des so gefundenen Ergebnisses die Zulassungsvoraussetzungen auch bei anders bezeichneten Studiengängen bejaht hat, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass aufgrund von Vertrauensschutz in ihrem Fall ebenfalls eine solche Prüfung durchzuführen sei.

    Gegenstand einiger Verfahren war seit der Bologna-Reform - soweit ersichtlich -ausschließlich die Frage, ob auch der Bachelor-Abschluss bereits im Studiengang Psychologie erworben sein musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 7 ff; (vorgehend:) VGH Kassel, Urt. v. 4.2.2016, 7 A 983/15, juris Rn. 53 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.5.2013, OVG 10 M 24.12, juris Rn. 5 ff.; VG Hannover, Urt. v. 17.2.2016, 5 A 12344/14, juris Rn. 27 ff.; (dem BVerwG und VGH vorgehend:) VG Kassel, Urt. v. 17.3.2015, 3 K 1495/14.KS, juris Rn. 16 ff.).

  • VG München, 16.12.2021 - M 27 K 20.4570

    Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

    Mit E-Mail vom 20. Februar 2020 wies der Kläger die Regierung von Oberbayern auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 - 3 C 12.16 - sowie auf einen Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landesprüfungsämter vom 15. Mai 2018 hin, wonach für die Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ein Masterabschluss in Psychologie ausreichend sei, der zudem nicht auf einem Bachelorabschluss in Psychologie aufbauen müsse.

    Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Rechtsauffassung des Beklagten stehe im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 - 3 C 12.16.

    Der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG a.F. lässt sich die Befugnis des Beklagten zum Erlass eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsakts jedenfalls durch Auslegung entnehmen (VG Hamburg, U.v. 9.7.2020 - 2 K 6046/18 - juris Rn. 33 m.w.N), sodass der Kläger auch einen Anspruch auf Erlass eines solchen feststellenden Verwaltungsakts haben kann (BVerwG, U.v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 - BVerwGE 159, 288 - juris Rn. 7).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den maßgeblichen Gesichtspunkten nicht von derjenigen Fallgestaltung, welche der revisionsgerichtlichen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Az. 3 C 12.16 unterlag.

    Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass der Anspruch auf Feststellung unmittelbar aus der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG a.F. folge (BVerwG, U.v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 - BVerwGE 159, 288 - juris Rn. 7).

    Es sei nicht erforderlich, dass dem Masterabschluss auch ein Bachelorabschluss in Psychologie vorausgehen müsse (sog. konsekutiver Masterstudiengang), weil sich eine solche Vorgabe nicht im Gesetz wiederfinde (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 - BVerwGE 159, 288 - juris Rn. 15 ff.).

    Sofern die Hochschule den jeweiligen Bewerber zum Masterstudiengang auf Grundlage ihrer Studien- und Prüfungsordnung zugelassen habe, genüge dies (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 - BVerwGE 159, 288 - juris Rn. 19).

    Diese Bindung schließe es aus, bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen die Entscheidung der Hochschule in Frage zu stellen und eigene fachliche Qualifikationen für die Abschlussprüfungen aufzustellen (BVerwG, U.v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 - BVerwGE 159, 288 - juris Rn. 16).

    Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 17. August 2017 - 3 C 12.16 - Bezug genommen, die sich die Kammer zu eigen macht.

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2021 - 8 LC 11/21

    Ausbildung; Bachelor; Berufserfahrung; Bologna-Reform; Gleichwertigkeit; Master;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt diese Vorschrift nicht nur die Zugangsbedingung fest, sondern bietet die Grundlage für einen Anspruch auf Feststellung, dass die Zugangsvoraussetzung erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 -, BVerwGE 159, 288, juris Rn. 7).

    Insoweit hat es ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung die Entscheidungen der Hochschulen über die Zulassung zum Studiengang Psychologie, über das Curriculum und über die Ausgestaltung und das Bestehen der Abschlussprüfung hinnimmt, und dass diese Bindung an das Hochschulrecht es ausschließt, bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) PsychThG a.F. die Entscheidungen der Hochschulen in Frage zu stellen und eigene fachliche Qualifikationen für die Abschlussprüfung aufzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 -, BVerwGE 159, 288, juris Rn. 16).

    Deswegen ist unter dem Begriff der Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) PsychThG auch ein Masterabschluss im Studiengang Psychologie zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 -, BVerwGE 159, 288, juris Rn. 9).

    Diskutiert wurde vielmehr die Frage, ob außer dem Master-Studiengang auch der ihm vorausgehende Bachelor-Studiengang in dem Fach Psychologie absolviert worden sein musste (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 -, BVerwGE 159, 288).

    Aus dem Regelungsziel einer möglichst hohen Qualifikation der Psychologischen Psychotherapeuten (vgl. BT-Drs. 12/5890, S. 18; 13/8035, S. 18; Hessischer VGH, Beschl. v. 2.6.2010 - 7 A 1908/09.Z -, juris Rn. 9) lässt sich keine eindeutige Folgerung hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Abschlussprüfung ableiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 -, BVerwGE 159, 288, juris Rn. 18).

    So waren in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall in Ansehung des ersten Abschlusses als Diplom-Sozialarbeiterin - und nicht als Bachelor im Studiengang Psychologie - Brückenkurse in mehreren psychologischen Fächern verlangt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 -, BVerwGE 159, 288, juris Rn. 1).

    Damit verweist das Gesetz wiederum auf das Hochschulrecht (s.o. 2. a); vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 -, BVerwGE 159, 288, juris Rn. 16).

  • VG München, 06.05.2021 - M 27 K 21.1059

    Zugangsvoraussetzungen für eine Ausbildung als Kinder- und

    Grund hierfür sei ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12.16) gewesen, auch wenn die Gründe hierfür nicht "eins zu eins" in diesem Urteil zu finden seien.

    Letzteres hat die Regierung in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich als Grund dafür genannt, warum die von der Klägerin begehrte verbindliche Feststellung, dass sie diese gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, nicht möglich sei (vgl. zum feststellenden Bescheid BVerwG, U.v. 17.8.2017 - 3 C 12.16 - BVerwGE 159, 288 - juris Rn. 1, zur Verpflichtungsklage VG Hannover, U.v. 17.11.2020 - 5 A 2762/19 - juris Rn. 17).

    2.2 Ein im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Masterabschluss im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie einschließt, ist eine Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG a.F. (BVerwG, U.v. 17.8.2017 a.a.O. Rn. 7).

    Die Verwendung der Formulierung "Abschlussprüfung" anstelle von "Diplomprüfung" spreche vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber mögliche Änderungen im Hochschulrecht mitbedacht und deshalb bewusst eine Bezeichnung gewählt habe, die die Art des Abschlusses nicht näher qualifiziert (BVerwG, U.v. 17.8.2017 a.a.O. Rn. 8 f.).

    Im Gegenteil ist das Psychotherapeutengesetz in der früheren Fassung in Hinblick auf die hochschulrechtliche Entwicklung in Anknüpfung an den sogenannten Bologna-Prozess und insbesondere auf die Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterstudiengänge in dieser Hinsicht auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2017 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

    Die Kammer geht davon aus, dass auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2017 (3 C 12.16) entschiedenen Fall sich die Prüfungs- und Studienordnung des von der dortigen Klägerin abgeschlossenen Masterstudiengangs inhaltlich von den Anforderungen einer Prüfungund Studienordnung in einem (Diplom-)Studiengang "Psychologie" unterschieden hatte, ohne dass dieses nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Anerkennung des von der Klägerin abgeschlossenen Studiengangs im dort genannten Sinne gehindert hätte.

    Nur diese Frage war in dieser Entscheidung verneint worden (BVerwG, U.v. 17.8.2017 a.a.O. Rn. 15 ff.).

  • VG Hannover, 17.11.2020 - 5 A 2762/19

    Bachelorabschluss; Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten

    Hierzu zählten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.08.2017 - 3 C 12.16 -, juris) sowohl ein Diplomabschluss im Studiengang Psychologie, da bei der Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes der Gesetzgeber mit dem Begriff Abschlussprüferprüfung einen Diplomabschluss im Studiengang Psychologie verbunden habe, als auch ein Masterabschluss im Studiengang Psychologie.

    Hierbei stützt sich die Kammer insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2017 - 3 C 12/16 - (veröffentlicht bei juris).

    Hätte er dies aber gewollt, hätte er insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2017 (a.a.O.), das fast zwei Jahre vor Verabschiedung des neuen Psychotherapeutengesetzes ergangen ist, Anlass gehabt, eine dementsprechende einschränkende Regelung zu treffen.

  • BVerwG, 25.01.2023 - 3 B 3.22

    Zugangsvoraussetzungen für eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin;

    Der Senat hat mit Urteil vom 17. August 2017 - 3 C 12.16 - (BVerwGE 159, 288) bereits entschieden, dass nach der Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterstudiengänge im Zuge des sogenannten Bologna-Prozesses unter dem Begriff der Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG a. F. auch ein Masterabschluss im Studiengang Psychologie zu verstehen ist.

    Von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Master- und Diplomabschlüssen an Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen gingen auch die "Ländergemeinsame(n) Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010) aus (BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 3 C 12.16 - BVerwGE 159, 288 Rn. 8 f.).

    Diese Bindung an das Hochschulrecht schließe es aus, bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG a. F. die Entscheidungen der Hochschulen infrage zu stellen und eigene fachliche Qualifikationen für die Abschlussprüfung aufzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 3 C 12.16 - BVerwGE 159, 288 Rn. 16).

  • VG Köln, 11.07.2019 - 6 K 1235/19
    Unter anderem verwies die Klägerin auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2017 in dem Verfahren 3 C 12/16.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 - 3 C 12.16 -, juris, Rn. 7.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 - 3 C 12.16 -, juris, Rn. 12.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2018 - 4 A 542/15

    Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach weiterbildendem Masterstudiengang

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.2017 - 3 C 12.16 -, juris, Rn. 9, m. w. N.
  • VG Düsseldorf, 24.11.2022 - 15 Nc 55/22
    BVerwG, Urteil vom 17. August 2017, 3 C 12/16, juris Rdnr. 8; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 8. November 2021, 8 LC 11/21, juris Rdnr. 29 ff.

    BVerwG, Urteil vom 17. August 2017, 3 C 12/16, juris Rdnr. 9.

  • VG Düsseldorf, 05.12.2022 - 15 Nc 81/22
    BVerwG, Urteil vom 17. August 2017, 3 C 12/16, juris Rdnr. 8; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 8. November 2021, 8 LC 11/21, juris Rdnr. 29 ff.

    BVerwG, Urteil vom 17. August 2017, 3 C 12/16, juris Rdnr. 9.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2018 - 4 A 480/14

    Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach weiterbildendem Masterstudiengang

  • VG Münster, 07.12.2018 - 9 L 1076/18
  • VG Münster, 10.12.2019 - 9 L 796/19
  • VG Münster, 11.12.2019 - 9 L 784/19
  • VG München, 17.06.2021 - M 27 K 19.5022

    Ärztliche Fortbildung, Fortbildungsordnung der Bayerischen, Landesärztekammer,

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