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   BVerwG, 19.02.2013 - 6 B 37.12   

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https://dejure.org/2013,3187
BVerwG, 19.02.2013 - 6 B 37.12 (https://dejure.org/2013,3187)
BVerwG, Entscheidung vom 19.02.2013 - 6 B 37.12 (https://dejure.org/2013,3187)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - 6 B 37.12 (https://dejure.org/2013,3187)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    TKG § 42 Abs. 1 und 2
    Telekommunikation; beträchtliche Marktmacht; missbräuchliches Ausnutzen; Markt für Telefonanschlüsse; Vermutungstatbestand; Diskriminierungsverbot; Information über bevorstehende Tarifbeendigung; Leistung; Vorleistung; Endprodukt; finaler Bezug; Verbindungsleistungen; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG § 42 Abs. 1 und 2
    Diskriminierungsverbot; Endprodukt; Information über bevorstehende Tarifbeendigung; Leistung; Markt für Telefonanschlüsse; Telekommunikation; Verbindungsleistungen; Vermutungstatbestand; Vorleistung; Werbung; beträchtliche Marktmacht; finaler Bezug; missbräuchliches ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 1 TKG 2004, § 42 Abs 2 TKG 2004
    Telekommunikation; Marktmacht; missbräuchliches Ausnutzen bei Werbung; Wettbewerbsvorteil

  • Wolters Kluwer

    Eine dem Diskriminierungsverbot unterliegende Nutzung einer Leistung des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht lediglich zur erfolgreicheren Werbung für die Produkte eines nachfragenden Wettbewerbers

  • rewis.io

    Telekommunikation; Marktmacht; missbräuchliches Ausnutzen bei Werbung; Wettbewerbsvorteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine dem Diskriminierungsverbot unterliegende Nutzung einer Leistung des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht lediglich zur erfolgreicheren Werbung für die Produkte eines nachfragenden Wettbewerbers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Leistungen eines Unternehmens, die Wettbewerber zur Werbung nutzt, werden von Diskriminierungsverbot nicht erfasst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 799
  • MMR 2013, 820
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 21.06

    Missbrauchsaufsicht, besondere Missbrauchsaufsicht, allgemeine

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2013 - 6 B 37.12
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Leistungen des marktbeherrschenden Anbieters nur dann wesentlich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996, wenn ein Wettbewerber seine Telekommunikationsdienstleistung ohne sie objektiv nicht erbringen kann (Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 ; Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - BVerwGE 128, 305 ).

    Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass das in § 42 Abs. 2 TKG enthaltene Diskriminierungsverbot nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 15/2316 S. 71) den Zweck erfüllt, Art. 10 der Zugangsrichtlinie (Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung) umzusetzen (Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. S. 308), und sich im Wortlaut dieser Richtlinienbestimmung kein Anhaltspunkt dafür findet, dass das dort geregelte Gleichbehandlungsgebot "auf wesentliche oder auf sonstige Weise für die Dienstleistungen des Wettbewerbers erforderliche Leistungen beschränkt" wäre.

  • BVerwG, 15.08.2011 - 6 B 9.11

    Telekommunikation; Revisibilität einer lizenzrechtlichen Verpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2013 - 6 B 37.12
    Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind, verlangt die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, schlechterdings nicht ziehen konnte (Beschluss vom 15. August 2011 - BVerwG 6 B 9.11 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 4 Rn. 10 m.w.N.).

    Die Aufklärungsrüge setzt nicht nur die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, sondern auch, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 15. August 2011 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2013 - 6 B 37.12
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Leistungen des marktbeherrschenden Anbieters nur dann wesentlich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996, wenn ein Wettbewerber seine Telekommunikationsdienstleistung ohne sie objektiv nicht erbringen kann (Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 ; Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 - BVerwGE 128, 305 ).
  • BGH, 30.03.2004 - KZR 1/03

    Der Oberhammer

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2013 - 6 B 37.12
    Anders als die Beschwerde darzulegen versucht, stellt die erstinstanzliche Entscheidung insbesondere keinen Rechtssatz mit dem Inhalt auf, dass die zu § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 GWB ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge der Verhaltensspielraum des Normadressaten je stärker eingeschränkt ist, umso stärker seine Stellung auf dem beherrschten Markt und umso größer die Gefahr ist, dass sich diese Marktmacht mit Hilfe des fraglichen Verhaltens im Drittmarkt ausdehnen lässt, und diese Gefahr wiederum in der Regel je größer sein wird, umso stärker schon die bisherige Marktposition des Normadressaten oder seines Konzernunternehmens auf dem Drittmarkt ist (BGH, vgl. Urteil vom 30. März 2004 - KZR 1/03 - NJW 2004, 2375 ), auf § 42 Abs. 1 TKG nicht übertragbar sei.
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 50.16

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Die Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verlangt die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, schlechterdings nicht ziehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 6 B 37.12 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 4 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

    Die Aufklärungsrüge setzt nicht nur die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, sondern auch, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. Februar 2013 - BVerwG 6 B 37.12 - NVwZ 2013, 799 Rn. 15 m.w.N.).

    Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind, verlangt die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, schlechterdings nicht ziehen konnte (Beschluss vom 19. Februar 2013 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 24.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

    Die Aufklärungsrüge setzt nicht nur die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, sondern auch, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. Februar 2013 - BVerwG 6 B 37.12 - NVwZ 2013, 799 Rn. 15 m.w.N.).

    Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind, verlangt die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, schlechterdings nicht ziehen konnte (Beschluss vom 19. Februar 2013 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.11.2013 - 6 B 26.13

    Verbot eines Hells-Angels-Vereins

    Die Aufklärungsrüge - und für die Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes kann in dem hier gegebenen Zusammenhang nichts anderes gelten - erfordert nicht nur die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, sondern auch konkrete Angaben darüber, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme sich diesem hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. für den Senat zuletzt: Beschluss vom 19. Februar 2013 - BVerwG 6 B 37.12 - NVwZ 2013, 799 ).
  • BVerwG, 05.05.2014 - 6 B 46.13

    Telekommunikation; Zugangsgewährung; Kollokation im Multifunktionsgehäuse;

    Soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind, verlangt die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, schlechterdings nicht ziehen konnte (Beschluss vom 19. Februar 2013 - BVerwG 6 B 37.12 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 4 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.11.2013 - 6 B 25.13

    Vereinsverbot eines Hells-Angels-Charters; Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit

    Die Aufklärungsrüge - und für die Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes kann in dem hier gegebenen Zusammenhang nichts anderes gelten - erfordert nicht nur die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, sondern auch konkrete Angaben darüber, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme sich diesem hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. für den Senat zuletzt: Beschluss vom 19. Februar 2013 - BVerwG 6 B 37.12 - NVwZ 2013, 799 ).
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