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   BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 42.19   

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https://dejure.org/2020,45526
BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 42.19 (https://dejure.org/2020,45526)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.2020 - 9 B 42.19 (https://dejure.org/2020,45526)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 2020 - 9 B 42.19 (https://dejure.org/2020,45526)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um die Beendigung eines flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens durch einen Prozessvergleich; Genehmigungsbedürftigkeit nachträglicher Änderungen des Flurbereinigungsplans nach § 60 FlurbG ; Keine Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung der Abfindung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 42.19
    Sie greift damit die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichtshofs an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 14).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 184/94

    Wirksamkeit des Time-Sharings von Ferienwohnungen

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 42.19
    Ein versteckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB ist nur gegeben, wenn die Erklärungen der Parteien sich ihrem Inhalt nach nicht decken; dass die Parteien möglicherweise Verschiedenes (inhaltlich) gewollt haben, reicht für die Annahme eines Dissenses nicht aus (stRspr, vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94 - BGHZ 130, 150 m.w.N. = juris Rn. 7).
  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 42.19
    Auch im Verwaltungsprozess hat das Gericht die Möglichkeit, einen angebotenen Beweis unter dem Gesichtspunkt der "Wahrunterstellung" abzulehnen, wobei es sich - wegen der grundsätzlichen Amtsermittlungspflicht des Gerichts - bei den unter Beweis gestellten Tatsachen in der Regel um Umstände handeln muss, die nicht entscheidungserheblich sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 und Beschluss vom 12. August 1998 - 7 B 162.98 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 26.01.2006 - 9 B 22.05

    Tatbestandliche Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs;

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 42.19
    Diese ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 9 B 22.05 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.08.1998 - 7 B 162.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 42.19
    Auch im Verwaltungsprozess hat das Gericht die Möglichkeit, einen angebotenen Beweis unter dem Gesichtspunkt der "Wahrunterstellung" abzulehnen, wobei es sich - wegen der grundsätzlichen Amtsermittlungspflicht des Gerichts - bei den unter Beweis gestellten Tatsachen in der Regel um Umstände handeln muss, die nicht entscheidungserheblich sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 und Beschluss vom 12. August 1998 - 7 B 162.98 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 13.06.1960 - I C 172.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 42.19
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass die Genehmigung nur das Verhältnis zur Flurbereinigungsbehörde betrifft und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Planabfindung des einzelnen Teilnehmers ist, weshalb das Fehlen der Genehmigung den Flurbereinigungsplan gegenüber dem einzelnen Beteiligten nicht unwirksam macht (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - 1 CB 46.59 - wolterskluwer-online Rn. 30 und Urteil vom 13. Juni 1960 - 1 C 172.59 - RdL 1960, 274 ; vgl. auch Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 58 Rn. 20).
  • BVerwG, 18.12.1959 - I CB 46.59

    Umlegung eines Weilers - Genehmigung eines Umlegungsplans von der oberen

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 42.19
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass die Genehmigung nur das Verhältnis zur Flurbereinigungsbehörde betrifft und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Planabfindung des einzelnen Teilnehmers ist, weshalb das Fehlen der Genehmigung den Flurbereinigungsplan gegenüber dem einzelnen Beteiligten nicht unwirksam macht (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - 1 CB 46.59 - wolterskluwer-online Rn. 30 und Urteil vom 13. Juni 1960 - 1 C 172.59 - RdL 1960, 274 ; vgl. auch Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 58 Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.1996 - 9a D 121/94

    Flurbereinigungsbehörde; Wegerecht; Zusage; Fehlende Mitwirkung einer anderen

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 42.19
    Die Genehmigungsbedürftigkeit des Flurbereinigungsplans nach § 58 Abs. 3 FlurbG gilt allerdings auch für nachträgliche Änderungen, die die Flurbereinigungsbehörde nach § 60 FlurbG vornimmt, obwohl § 60 Abs. 1 FlurbG ausdrücklich nur auf § 59 FlurbG verweist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Juli 1996 - 9a D 121/94.G - RdL 1997, 110; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 60 Rn. 6).
  • BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 47.19

    Streit um die Drittbetroffenheit durch eine Zustimmungsentscheidung nach § 34

    Dies ergibt sich aus der in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlage K 3 sowie dem Inhalt der Akten zu der von Frau K. geführten Klage gegen den Flurbereinigungsplan (Az. BVerwG 9 B 42.19 ).
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