Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Rechtsprechung zu § 155 BGB
544 Entscheidungen zu § 155 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2017 - 5 Sa 252/16
Prozessvergleich, Feststellungsbeschluss, Einigungsmangel, verdeckter, Kündigung, ...
- OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages
Zum selben Verfahren:
- AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen ...
- OLG Hamm, 18.06.2018 - 4 UF 86/17
Nichtigkeit eines Ehevertrags
- OLG Schleswig, 12.02.2016 - 17 U 66/15
Lieferung eines dreitürigen Neuwagens statt des vom Käufer gewünschten 5-Türers
- VG Schleswig, 26.06.2019 - 9 A 241/16
Erschließungsvertrag, Beteiligung eines Zweckverbandes an einem ...
- OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 6 U 28/18
Abfindungsanspruch nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 04.10.2019 - 1 U 83/18
Eine Überschrift ist keine Unterschrift!
§ 155 BGB in Nachschlagewerken
- § 155 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dissens
Einigungsmangel