Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
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Rechtsprechung zu § 155 BGB
586 Entscheidungen zu § 155 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2026 - XI ZR 46/25
Unwirksam ist unwirksam: Verbraucher hat keine Wahl!
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
Musterfeststellungsklage auf Feststellungen der Voraussetzungen für das Bestehen ...
- OLG Brandenburg, 26.03.2025 - 4 MK 2/21
- VG Schleswig, 26.06.2019 - 9 A 241/16
Unwirksamkeit eines Erschließungsvertrages bei offenem Dissens - Angemessenheit ...
- BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 40.19
Fortsetzung des Verfahrens nach Prozessvergleich
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.1859
Flurbereinigungsverfahren - Kein Anspruch auf Fortführung des ...
- VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.1859
- BVerwG, 19.11.2020 - 9 B 43.19
Streit um die Beendigung eines flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens durch ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.1676
Flurbereinigungsverfahren - Kein Anspruch auf Fortführung des ...
- VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.1676
- OLG Hamm, 23.01.2020 - 4 UF 86/17
Weitgehender Ausschluss von nachehelichem Unterhalt in einem Ehevertrag
Zum selben Verfahren:
- AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen ...
§ 155 BGB in Nachschlagewerken
- § 155 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dissens
Einigungsmangel