Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
(1) 1Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. 2Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 147 BGB
1.353 Entscheidungen zu § 147 BGB in unserer Datenbank:
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Verbraucher-Bauherr wird nicht belehrt: Unternehmer arbeitet "für lau"!
- OLG Frankfurt, 05.05.2026 - 9 U 27/25
Zu den Anforderungen an einen Vertragsschluss durch per Messenger-Dienst ...
- LG Stuttgart, 14.07.2026 - 7 O 179/25
Bauhandwerkersicherheit und Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte ...
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Annahmefrist für einen Antrag auf Abschluss eines fondsgebundenen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
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- AG Nördlingen, 13.01.2017 - 2 C 532/16
Annahmeerklärung der WEG in Bezug auf das Erhöhungsverlangen ihres Hausmeisters
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Zum selben Verfahren:
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Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrags und Gebot fairen Verhandelns bei ...
- LAG Hamm, 17.05.2021 - 18 Sa 1124/20
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Rückabwicklung eines Versicherungsverhältnisses bei unvollständigen ...
Querverweise
Auf § 147 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertrag
- § 146 (Erlöschen des Antrags)
Redaktionelle Querverweise zu § 147 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 1 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)