Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
(1) 1Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. 2Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 147 BGB
1.187 Entscheidungen zu § 147 BGB in unserer Datenbank:
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Mietvertrag über eine Freifläche zur Errichtung eines Mobilfunkmastes: ...
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Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener ...
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Umfang der Heilungswirkung des § 311b Abs. 1 S. 2 BGB bei der Annahme eines ...
Querverweise
Auf § 147 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertrag
- § 146 (Erlöschen des Antrags)
Redaktionelle Querverweise zu § 147 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 1 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)